Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843. 2 
Provotations-Klage. 
Art. 7. 
Die Provocations-Klagen (ox lego dillumon oder ex lege #i contendat) 
werden erhoben vor dem perfönlich zuständigen Gerichte der Provocanten, oder 
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig istz es wird daher die 
von diesem Gerichte besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig aus- 
gesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als vollstreckbar an- 
erkannt. 
Persönlicher Gerichtsstand. 
Art. 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genom- 
nen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet 
ist, wird von beiden Staaten, in persènlichen Klagsachen dergestalt aner- 
kannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des andern 
nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darfz; es müßten denn bei 
jenen persönlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die 
besondern Gerichtöstände des Contracts oder der geführten Verwaltung con- 
curriren, welchen Falles die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen 
erhoben werden kann. 
Art. 9. » 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wol- 
len, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das 
Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches 
seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Ge- 
werbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer ein- 
gerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in 
Bezilehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo# der Wohnfitz ge- 
nommen werden soll, bestimmt geaͤußert sein. 
10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem andern Staate seinen 
Wohnsitz in dem landesgesetzlichen Sinne genommen hat, so haͤngt die Wahl 
des Gerichtsstandes von dem Klaͤger ab.
	        
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