1843. 2
Provotations-Klage.
Art. 7.
Die Provocations-Klagen (ox lego dillumon oder ex lege #i contendat)
werden erhoben vor dem perfönlich zuständigen Gerichte der Provocanten, oder
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig istz es wird daher die
von diesem Gerichte besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig aus-
gesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als vollstreckbar an-
erkannt.
Persönlicher Gerichtsstand.
Art. 8.
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in
einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genom-
nen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet
ist, wird von beiden Staaten, in persènlichen Klagsachen dergestalt aner-
kannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des andern
nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darfz; es müßten denn bei
jenen persönlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die
besondern Gerichtöstände des Contracts oder der geführten Verwaltung con-
curriren, welchen Falles die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen
erhoben werden kann.
Art. 9. »
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wol-
len, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das
Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches
seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Ge-
werbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer ein-
gerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in
Bezilehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo# der Wohnfitz ge-
nommen werden soll, bestimmt geaͤußert sein.
10.
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem andern Staate seinen
Wohnsitz in dem landesgesetzlichen Sinne genommen hat, so haͤngt die Wahl
des Gerichtsstandes von dem Klaͤger ab.