Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

96 1844. 
Brandstiftung dadurch nicht gerichtlich erwiesen werden sollte, dafür eine verhält- 
nißmäßige Belohnung zu ertheilen. 
Die Bestimmung, daß die Sozietät Prämien für Entdeckung der Brandstifter 
ertheile, hat der General-Direktor von Zeit zu * in den öffentlichen Blättern 
bekannt zu machen. 
.„ 
Wenn einzelne, bei der Sozietät gnen Personen oder Ottschaften sich eine 
Spritze von wenigstens 100 Thaler an Werth neu anschaffen, so erhalten sie eine 
Bonifikation von 25 pEt. des Kaufpreises, welche jedoch die Summe von 75 Tha- 
ler nicht übersteigen darf. 
Ist die Spritze zum Theil baar bezahlt, zum Theil aber durch Zurechnung des 
Werthes einer alten Spritze erworben, so gewährt die Sozietät die Bonifikation 
mu von derjenigen Summe, welche in baarem Gelde gezahlt sst. 
Diese Bonifikationen können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die Mehr- 
zahl der Gebäudebesiher der betreffenden Ortschaft zu den Mitgliedern der Sozietaͤt 
gehoͤrt. 
. 1289. 
18. Kosten. 
Dafw diejenigen Interessenten, welche im Laufe eines Kalenderjahres in die 
Sozietät aufgenommen sein wollen, die durch Gewährung dieser ihrer Antrage ent- 
stehenden Kosten tragen müssen, ist schon im §. 40. bestimmt. Außerdem müssen 
die durch unbegründet befundene Reklamation entstandenen Kosten von den Rekla- 
manten getragen werden. Alle übrigen Kosten der Sozietckts-Verwaltung werden 
aus der Sozietätscasse bezahlt. 
So geschehen Potsdam den 28. April 1843. 
(LsS.) Friedrich Wilhelm. 
Er. v. Arnim.
	        
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