Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. r 
A. 
Schema zu einer schriftlichen Taxe. 
(u 5. 51. des Reglements). 
Die schriftliche Tare muß folgende Rubriken enthalten: 
#„I□) Namen des Eigenthümers, Bezeichnung des Gebdudes (Scheune, 
Stall 2c.). Hausnummer; 
2) Dimensionen, kubischer Inhalt, Stockwerke; 
3) Material und Bedachung; 
4) Klasse in welche das Gebäude gehört, und Gründe dafür; 
5) Berechnung, wie viel der verbrennbare Theil des Gebaudes mit Be- 
rücksichtigung des gegenwärtigen üblichen Arbeitslohnes, und der ge- 
genwärtig an dem betreffenden Orte üblichen Preise, neu aufzubauen 
gekostet haben würde; 
6) Alter des Gebäudes, — Angabe des Procentsatzes, welchen der 
Werth desselben durch die Zeit und dadurch verloren hat, daß es 
Repacaturen bedarf, oder ein Umbau erforderlich ist: 
7) Jetiger verbrennbarer Werth des Gebäudes (zu ermitteln durch Ab- 
zug der Rubrik 6. vor der Rubrik 5.); 
8) Veranschlagung der Nebenvortheile an Remission, Hülfsfuhren 2c., 
welche im Fall eines Brandes dem Eigenthümer zu Gute kommen; 
9) Jebiger Werth, welchen das Gebäude, sofern es abbrennt, für sei- 
nen Besitzer hat (zu ermikteln durch Abzug der Rubrik 8. von der 
Rubrik 7.); 
10) Muchmasliche Werthsverminderung des Gebaudes in neun Jahren; 
11) Werth des Gebäudes nach Ablauf von neun Jahren (zu ermitteln 
durch Abzug der Rubrik 10. von der Rubrik 9.); 
12) Höchste zulässige Versicherung, welche von den Feuersozietctsbehörden 
mit Berücksichtigung des §. 46. des Reglements, nach Maaßgabe 
vorstehender Ermittlungen, festzusetzen ist. 
  
Fürstl. Schw. (#udolst. Gesegsomn. V.
	        
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