Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Stüch vom 1844.
* VI. Verordnung
der Fürstl. Cammer, die Verhältnisse der metallischen und mineralischen Gruben
betreffend, d. d. 27. April 1844,
In Folge der Aufhebung der früher in Anfehung der edlen Metalle ein-
schließlich des Kupfers bestanden habenden Gemeinschaft mit dem Fürstenthume
Schwarzburg= Sonderöhausen und in Folge der hierauf stattgehabten Verschmel-
zung der bis dahin besonders verwaltet wordenen beiden Fürstl. Bergamter
zu Könitz, des gemeinschaftlichen oder metallischen und des einherrischen oder
Mineralien-Bergamtes in eine einzige Behörde hat sich die Nothwendigkeit eini-
ger ergänzenden Bestimmungen rücksichtlich der Bergordnung von 1686, der
Bergbegnadigung vom 13. Mai 1708 und der Cammer-Resolution vom 7.
März 1708 dargethan und wir bringen zu diesem Behufe und zu gleichzeitiger
Beseitigung einiger sonst noch entstandenen Zweifel mit höchster Genehmigung
unseres Durchlauchtigst regierenden Fürsten und Herrn die nachfolgende Verord-
nung zur Kenntniß und Nachachtung des bergbauenden Publicums.
1) Der bisherige Unterschied zwischen metallischen und mineralischen Gru-
ben ist auch künftig festzuhalten.
2) Eine metallische Grube ist diejenige, welche den Abbau der metalla nobiliorn
mit ausdrücklichem Einschluß des Kupfers, eine mineralische Grube dieje-
nige, welche den Abbau aller übrigen bauwürdigen Mineralien und Fossilien
zum ausschließlichen oder doch wenigstens hauptsächlichsten Zweck hat.
3) Eeiist daher, wie solches an sich schon nöthig, in jeder Muthung das Metall,
Mineral oder Fossil, auf welches gemuthet wird, genau zu bezeichnen und von
dem Fürstl. Bergamte jede Muthung ohne Weiteres abzuweisen, in welcher bie-
sem Erfordernisse nicht entsprochen wird.
1) Die der Bestätigung vorausgehende Localbesichtigung oder die Notorietät der
Lagerstätte, so wie erforderlichen Falls das technische Ermessen des Wit, Berg-
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. V. .