Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 21 
Anmerk. 1. An den Zollgrenzen der Preußischen westlichen Provinzen, des- 
· gleichen von Baiern, Wuͤrtemberg, Baden, Kurhessen und Lu- 
remburg ist Roheisen beim Ausgange frei. 
Anmerk. 2. Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur 
Weichselmündung einschließlich eingehend, wird nur die allge- 
meine Eingangsabgabe erhoben. 
Anmerk. 3. Geknoppertes Zaineisen kann in Baiern auf der Grenze von 
Hindelang bie Freilassing zu dem Zollsatze von 11. (24. 
377 .27) pro Centner eingehen. 
Anmerk. 4. Radkranz-Eisen zu Eisenbahnwagen wird nach Position c. verzollt. 
2. 
Bei der Verzollung der unter Ziffer 1. liu b. c., und c.: genannten Ge- 
genstände werden bei der Verpackung 
in Fässern und Kisten 10 Pfund 
in Koͤrben 6 Pfund vom Centner Brutto Gewicht 
in Ballen 4 Pfund 
für Tara vergütet. 
3. 
Die Positionen 6. liit d und e des unter dem 1. November 1842 publi- 
cirten Zolltarifs bleiben unveraͤndert in Kraft. 
4. 
Die vorstehenden Bestimmungen, welche vorlaͤufig nur fuͤr die noch uͤbrige 
Dauer der laufenden Tarif-Periode, mithin bis zu Ende des Jahres 1845 
gelten, sollen vom 1. September d. J. ab in Wirksamkeit treten. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und unserer eigenhändigen 
Unterschrift. 
So geschehen Rudolstadt, den 19. Juni 1847. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. z. S. 
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