1844. 21
Anmerk. 1. An den Zollgrenzen der Preußischen westlichen Provinzen, des-
· gleichen von Baiern, Wuͤrtemberg, Baden, Kurhessen und Lu-
remburg ist Roheisen beim Ausgange frei.
Anmerk. 2. Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur
Weichselmündung einschließlich eingehend, wird nur die allge-
meine Eingangsabgabe erhoben.
Anmerk. 3. Geknoppertes Zaineisen kann in Baiern auf der Grenze von
Hindelang bie Freilassing zu dem Zollsatze von 11. (24.
377 .27) pro Centner eingehen.
Anmerk. 4. Radkranz-Eisen zu Eisenbahnwagen wird nach Position c. verzollt.
2.
Bei der Verzollung der unter Ziffer 1. liu b. c., und c.: genannten Ge-
genstände werden bei der Verpackung
in Fässern und Kisten 10 Pfund
in Koͤrben 6 Pfund vom Centner Brutto Gewicht
in Ballen 4 Pfund
für Tara vergütet.
3.
Die Positionen 6. liit d und e des unter dem 1. November 1842 publi-
cirten Zolltarifs bleiben unveraͤndert in Kraft.
4.
Die vorstehenden Bestimmungen, welche vorlaͤufig nur fuͤr die noch uͤbrige
Dauer der laufenden Tarif-Periode, mithin bis zu Ende des Jahres 1845
gelten, sollen vom 1. September d. J. ab in Wirksamkeit treten.
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und unserer eigenhändigen
Unterschrift.
So geschehen Rudolstadt, den 19. Juni 1847.
(L. S.) Friedrich Günther,
F. z. S.
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