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portmittel miethen müssen, so ist ihnen zu einem sichern Transport erlaubt, sobald
sie zu den Geschäften keine guten Pferde oder eine genügende Fuhre von den be-
treffenden Kranken erhalten, Extrapost oder Lohnfuhre zu nehmen. Werden.
Merde überschickt, welche der Arzk zu seinen Zwecken gebrauchen kann, so darf er
keine Transportkosten anrechnen.
. 10.
Das Medicinalpersonal soll seine Krankenbesuche nicht ohne Noth, aus blo-
ser Gewinnsucht vervielfältigen, jedoch auch keinen Kranken vernachlässigen, son-
dern die Kranken fleißig besuchen, sobald es gefordert wird oder die Umstände es
erheischen.
K# 11. .
Kommen Huͤlfsleistungen vor, wofuͤr in der Taxe kein Preis bestimmt ist,
so wird der Preis aͤhnlicher zur dem enommen.
Rudolstadt, den 16. Juli 1
Fürstl. urris, Regierung.
Hoͤn
N. A. Bianchl.
I. Ta x e J. Classe. II. Classe.
für prartische Aerzte. Z72%
1) Für eine medicinische Rathsertheilung im Hause des
Arztes, mit oder ohne Recept, zum erstenmal in einer
Krankheit:
e) bei Taaggggm—
b) bei Nact. 4
Für die folgenden:
————.—.—...——
c) bei Nacht — 16—
2) Für den ersten Wsüch innerhalb der Stadt i im Wohn.
orte des Arztes:
a) bei Tkageee 453
b) bei Nachtt . .. .— s 11
3) Für jeden der folgenden Besuche
a) bei Tage.. . 12 2
h bei Nacht... .. . .1-124