Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

26 1844. 
portmittel miethen müssen, so ist ihnen zu einem sichern Transport erlaubt, sobald 
sie zu den Geschäften keine guten Pferde oder eine genügende Fuhre von den be- 
treffenden Kranken erhalten, Extrapost oder Lohnfuhre zu nehmen. Werden. 
Merde überschickt, welche der Arzk zu seinen Zwecken gebrauchen kann, so darf er 
keine Transportkosten anrechnen. 
. 10. 
Das Medicinalpersonal soll seine Krankenbesuche nicht ohne Noth, aus blo- 
ser Gewinnsucht vervielfältigen, jedoch auch keinen Kranken vernachlässigen, son- 
dern die Kranken fleißig besuchen, sobald es gefordert wird oder die Umstände es 
erheischen. 
K# 11. . 
Kommen Huͤlfsleistungen vor, wofuͤr in der Taxe kein Preis bestimmt ist, 
so wird der Preis aͤhnlicher zur dem enommen. 
Rudolstadt, den 16. Juli 1 
Fürstl. urris, Regierung. 
Hoͤn 
  
  
N. A. Bianchl. 
I. Ta x e J. Classe. II. Classe. 
für prartische Aerzte. Z72% 
1) Für eine medicinische Rathsertheilung im Hause des 
Arztes, mit oder ohne Recept, zum erstenmal in einer 
Krankheit: 
e) bei Taaggggm— 
b) bei Nact. 4 
Für die folgenden: 
————.—.—...—— 
c) bei Nacht — 16— 
2) Für den ersten Wsüch innerhalb der Stadt i im Wohn. 
orte des Arztes: 
a) bei Tkageee 453 
b) bei Nachtt . .. .— s 11 
3) Für jeden der folgenden Besuche 
a) bei Tage.. . 12 2 
h bei Nacht... .. . .1-124 
  
  
  
 
	        
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