Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

28 1844. 
  
2) Fuͤr das Verweilen bei einem Kranken waͤhrend einer 
ganzen Nact 
10) Bei anerkannt ansteckenden, ingleichen bei auffallend 
Ekel erregenden Krankheiten, so wie endlich bei Ra- 
senden wird die Hälfte des gewöhnlichen Satzes für 
einen Bech mehr liquidirk; fär den ersten aber das 
Doppelt 
11) Für einen auswärtigen Besuch, für eine Reise (oder 
für Reisegebühren, Wegegeld) außer Reise= und Zehr- 
ungskosten (die der Arzt vergütet erhält — und in be- 
sondern Fällen, sobald sie namentlich die gewöhnliche 
Tare übersteigen, von dem Fuhrmann und Wirth be- 
scheinigt haben muß) nach Maßgabe der Entfernung 
bis zu einer Meile 
n)bet .. . . 
b) bei *2 das Doppelte 
Um durch zu theure Ansaͤtze nicht Nachtheil z leteien, 
ist die Entfernung bis zu einer Viertelmeile oder einer 
halben Stunde mit der Haͤlfte des Kostenbetrags fuͤr 
eine Meile zu berechnen. 
Nur bei Entfernungen von mehreren Meilen darf 
Zehrung und Fourage berechnet werden. 
12) Den Aerzten ist, wie bereits erwähnt, bei auswärti- 
gen Geschäften jedesmal eine zweispännige Fuhre oder 
Extrapost zu requiriren und zu berechnen erlaubt. 
Bedienen sich die Aerzte eines eigenen Gespannes, 
so liquidiren sie nach den örtlichen Preisen der Lohn- 
fuhren oder Miethpferde; keineswegs aber dürfen sie 
dann die Kosten für Ertrapost ansetzen, welches nur 
geschehen kann, wenn sie die wirklichen Auslagen oder 
den wirklichen Gebrauch nachweisen. 
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I. Classe. U. Classe. 
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ek# 
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12 221 
2118 
  
  
 
	        
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