Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 
  
2 wenn die Leiche noch nicht in Faͤulniß uberge.· 
angen 
59 wenn deeselbe! in Fäulniß ubergegangen 
2) Für Odductionsbericht und Gutachten, je nach dem 
n 
es mehr oder weniger Zeit kostet 
) Die Abwartung einer Session, eines gerichtlichen Tet. 
mins (insofern derselbe zur Verwaltung des Medici- 
nalwesens in Beziehung steht) gehoͤrt bei den besoldeten 
Physicatspersonen zu den Officialarbeiten und wird 
nicht besonders verguͤtet. 
Hingegen wird für die Abwartung eines Termins 
in den gerichtlichen Untersuchungen gegen das medicini- 
sche Personal überhaupt, gegen Nichtärzte, nach der 
Taxe die Versäumniß bezahlt. 
5) Für eine gerichtliche Besichtigung, z. B. bei erstellten 
Krankheiten, verheimlichter oder vorgeblicher Schwan- 
gerschaft, bei Venerischen, Unvermögenden, bei leicht 
Verleczten, — bei Krankheitszuständen überhaupt 
Für den Bericht in den sub. nro. 4. angegebenen 
llen 
Für ein Attest über den Gesundheits= oder Krank- 
heitszustand, oder eine leichte Verletzung (incl. der 
Untersuchung) 
Für die untersuchung des * einer 
Person und Bericht 
Die hierbei nöthigen Besüch= werden wie gewähn= 
liche Krankenbesuche berechnet. 
Für die Untersuchung einer Epidemie, wobei der Phy- 
sikus nicht allein mehrere Kranke zu besuchen und zu 
untersuchen hat, sondern sich auch nöthigenfalls mit 
Privatärzten darüber besprechen mußz ebenso bei der 
untersuchung eines plötzlich eingetretenen, in Sani- 
Fürsl#. Schw. Uuudolst. Gesetsamml. V. 
  
  
31 
I. Classe. I. Classe. 
4— 5.— 
6—88 
1185 — 
—221 
——0 1-— 
—142 145 
3— — 
  
  
 
	        
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