Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

ae 1844. 
  
  
tätöpolizeilicher Hinsicht verdachtigen oder durch An- 
steckung Gefahr bringenden Erkrankungsfalles oder 
Todtenfalles, wie bei Pecken, Syphilis, Cholera, 
Typhus 2c. insoweit solches nicht als Offcialarbeit zu 
betrachten ist .. . 
Für den Bericht hierüber 
7) Für die Untersuchung vergifteter Sobstanzen, orcbüch- 
tiger Arzneimittel, für die Untersuchung eines *“ 
Bieres, Liaueurs und dergl. Gegenstände 
Für den Bericht hierüber 
Bei mehreren Proben und bei Wiederholung für die 
folgenden Male nur die Hälfte. 
Die Reagentien werden besonders bezahlt. 
8) Für die P„Fs tation einer Apothele und einer Droguerie- 
handlu 
n 4% Visi tation einer Muerashandün vi 
Reagentien werden besonders bezahlt. 
Anmerkung. Die zu gerchtlichen Untersuchungen hinzuge- 
zogenen Apotheker erhalten in allen diesen. 
Fällen, eben so für alle schriftliche Arbeiten 
dle den Aerzten bewilligten Sätze. An Trans- 
portkosten können sie, wie die Aerzte eine 
Fuhre berechnen, sobald sie allein reisen; ge- 
hen sie zu Fuße, so können sie nur die Mie- 
the für ein Restpferd ansetzen. 
Wenn sle mit dem Physikus reisen, können 
le nicht besondere Transportkosten läaquddiren. 
9) Für die Anwendung der Rettungsmittel bei Schein- 
. todten: 
10) Bei grrichtlichen polisellchen Unterrsuchungen, welche 
Besuche, Reisen des Physikus nächig wachen, hat der- 
  
  
ISClasse. U. Elasse. 
———.—.* 
135—.— 
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15—— 
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