Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 
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selbe über seine Transporkkosten und Zehrung Beschei- 
nigung einzubringen, die ihm vergütet werden. 
Anmerkung. Die Bescheinigung an Zehrung und Trans- 
portkosten wird gewöhnlich zur Vermeidung. 
unnützer Weltläufigkeiten erlassen. Sse muß 
jedoch geschehen, wenn die billlge Festsetzung 
der Zehrungsfosten überstiegen ist und wenn 
für die Fuhre mehr liqusdirt ist, als der her- 
kömmliche Prels beträgt. 
III. Taxe. 
für Pbysikatswundärzte oder deren Stellvertreter und 
für die Wundärzte im Allgemeinen. 
1) Pbyflkatswundärzte. 
1) Dieselben erhalten in allen gerichrlichen Fallen, eben 
so für alle schriftlichen Arbelken, insoweit sie nicht cx 
ollicio zu verrichten sind, die Halste der den Phhsikern 
und UAerzten bewilligten #4 aͤte. 
An Transportkosten können sie, wenn sie allein rel- 
sen, nur die Miethe für ein Pferd berechnen. Wenn 
das ganze Physikatspersonal zusammen reist, kann 
der Wundarzt nicht besondere Transportkosten ver. 
langen. 
In Räcksicht der Zehrung und Dicten gllt auch hler, 
was über Zehrung 2c. für die Physiker und Wundärzte 
im Allgemeinen angegeben ist. 
3) Die 4 Meilengrbühre liquiditen sie nach der Taxe der 
w 
9 die gerichtliche Section, wenn die Leiche noch nicht 
in Fäulniß übergegangeits 
Ist die geiche in Fäululß Wergeganhen 1 
I. Classe. 
II. Classe“ 
  
  
  
  
“ 
  
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