Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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5) Für die Unterschrift des vom Physikus verfaßten Sec- 
tionsberichts darf nichts liquidirt werden. 
2) Wundärzte. 
1) Für jede wundarzeliche Operation ist eine eigene Ver- 
gütung bestimmt, die nachfolgenden Besuche aber wer- 
den, wo nicht eine ausdrückliche Ausnahme statt fin- 
det, besonders vergütet. Für den Besuch aber, bei 
dem eine Operation selbst gemacht oder eine Wunde 
verbunden wird, findet keine besondere Vergütung 
statt, sondern es ist diese in dem Satz für die Opera- 
tion oder den Verband begriffen. 
2) Wundärzte, welche zugleich als Aerzte qualificirt sind, 
haben ihre Besuche nach der Taxe für praktische Aerzte 
zu berechnen. 
Bei Besuchen außerhalb des Wohnorts (oder für Mei- 
lengebühren, Weggeld,) erhält der Wundarzt die 
Hälfte der den praktischen Aerzten für eine Meile zuge- 
billigten Sätze; an Transporkkosten aber so viel die 
Miethe für ein Reitpferd, nach Verhältniß des We- 
ges und der Dauer der Geschäfte, beträgt, welches 
ihm auch dann zu berechnen erlaubt ist, wenn er in 
— 
Ermangelung eines Reitpferdes den Weg zu Fuße- 
macht. Zehrungskosten werden ihm ebenfalls vergü- 
tet, wogegen die Diäten wegfallen. 
Anmerk. Es findet bei den Wundärzten, welche für dle 
Zehrung ebenmäßig wie die Aerzte liqurdiren kön- 
nen, dieselbe Regel statt, daß man von ihnen nur 
dann Bescheinigung verlangt, wenn sie das billige 
Maaß üÜberschresten. , 
Die Anschaffung von Instrumenten, Verbandstuͤcken, 
Maschinen, welche im Allgemeinen den Chirurgen zur 
I. Classe. 
I. Elasse. 
  
  
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