Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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legung von Mühlen unter ihrer Jurisdiction Concession zu ertheilen, mit Einschluß derselben 
Berechtigung des Staatsfiscus, sein Bewenden. 
& 7. Mit welchem Zeitpunkte die in § 4 unter b und k genannten Gewerbsabgaben und 
Concessionsberechtigungen auch in der Oberlausitz in Wegfall kommen, wird durch besondere 
Verordnung bestimmt werden. 
§. Flr alle Befugnisse, welche nach vorstehenden Bestimmungen in Wegfall gekom- 
men find, wird den Berechtigten eine Entschädigung aus Staatscassen gewährt. Sie besteht 
in dem fünfzehnfachen Betrage des zu ermittelnden durchschnittlichen Ertrags derselben 
in den letzten zehn Jahren vom Zisten December 184 8 an zurückgerechnet. Insofern jedoch 
der Gesammtbetrag dieser Entschädigungen die Summe von Fünfmal Hundert Tausend 
Thalern übersteigen sollte, hat sich jeder zu Entschädigende eine verhältnißmäßige Kürzung 
gefallen zu lassen. 
Ohne Entschädigung fallen nur diejenigen Befugnisse und resp. Leistungen weg, deren 
Zweck sich mit dem Wegfalle der Patrimonialgerichtsbarkeit und der gutsherrlichen Polizei 
erledigt, sowie die in § 27 des Gesetzes vom 23sten November 184 8 bis zu den Worten- 
„auf den Staatsfiscus über.“ 
erwähnten. 
&9.Alle diejenigen Verbindlichkeiten der Guts= und Gerichtsherren, welche als Gegen- 
leistungen für ihre nach den vorstehenden Bestimmungen in Wegfall gekommenen bisherigen 
Berechtigungen anzusehen sind, kommen, soweit sie nicht bei der Seiten des 
Staats zu gewährenden Entschädigung in Gegenrechnung zu bringen 
sind, unentgeldlich in Wegfall. 
II. 
Abzulösende Rechte und Verbindlichkeiten. 
§# 10. Ablösbar sind, insoweit nicht die Gesetze deren Wegfall anordnen, alle auf 
Grund und Boden haftende Abgaben und Leistungen an Privatpersonen, Corporationen, Stift- 
ungen und den Staatsfiseus, mit alleiniger Ausnahme der im Gesetze vom 17ten März 1832 
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen § 52 unter a, b und d genannten Lasten und 
Abgaben, ingleichen aller solcher auf Grund und Boden als Reallasten haftenden Geldgefälle 
und der Zinsen aller solcher eisernen Capitale, welche durch Stiftungen für die Zwecke 
derselben fundirt sind. 
5 11. Ablösbar sind daher auch Erbpachtszinsen (Erbpachtscanons), Erbzinsen wirklicher 
Erbzinsgrundstücke, Allodificationscanons, Canons für Lehnspardone und sonstige lehnsherr- 
liche Begnadigungen. 
§ 12. Mit jeder Ablösung eines noch nicht nach den Bestimmungen §§ 77 und 82 des 
Ablösungsgesetzes vom 17ten März 1832 in einen blosen Grundzins verwandvelten Erbpachts- 
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