Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

  
  
  
  
1844. 43 
I. Classe.X. Classe. 
2) Wenn eine Operation im Hause des Patienten « 
vorgenommen wird, erhält der Zahnarzt immer 
mher. —2 2 
3) Für das Ausziehen eines Stiftes oder einer Wurzellj— A 
9) Wenn mehrere Stifte zugleith auogehogen werden, 
ür jeden — 
5) Für das Ausbrennen eines JZahnes — 2 —42 
60) Für das Ausfüllen eines hohlen Zahnes 228 * 
) Bei mehreren ausgebrannten oder ausgefüllten Zah- 
nen, für den zweiten und die folgenden die Hälfte. 
8) Für das Anbohren eines Zahnes bis zum Nerven — 28— S2 
9) Für Durchbohrung einer Wurhel um Einseben ei eines 
künstlichen Zahnes — 28—2 
10) Für das Stumpffeilen eines sharfen Jahnes. — 14r 
Sind mehrere Zähne stumpf zu feilen, so wird für. 
jeden folgenden nur die Hälfte bezahlt. 
11) Für Reinigung sämmtlicher Zühheen145 
12) Für das Ausfeilen eines kariösen Zahnes — 15 30 
Bei mehreren für jeden folgenden die Hülfte. 
18) Für das Dutthfeilen neben einander sichender kario- 
ser Zaͤhne .. — 2812 
14) Fuͤr Scarification des 3 und ons Ope. 
ration daran.n.. . 226 
15) Für den ersten Besuch i in einet Zahnkrankheit. —20—0 
16) Für jeden folgenden. — 111 
17) Für en Ganstctation! im baies des *],: 
#o) für die erste. —O—% 
b) für die folgende # 
18) For die Richtung eines krumm gewachsenen Zahnes . 28 656 
Wenn deren mehrere sind, für die folgenden 
  
 
	        
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