Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

  
1844. 45 
I. Classe.. Classe. 
11) Für die Belebung eines scheintodten Kindes 1559— 
12) Für die Untersuchung einer Schwangern . —451— 
U)FürdenBerichtdarüber..·..... —30—50 
VI. Taxe 
für die Hebammen. 
1) Für eine natürliche Geburt, nach der dabei binge 
brachten Zeit und den Vermögensumständen 2 — 
2) Fur eine Zwillingsgebuüntt 118— 
3) Für eine langsame Geburt, wo die Hebamme den 
Geburtshelfer herbeirufen muiß. . . . .. . - 502) 30 
4) Für die Wiederbelebung eines scheintodten Kindes — 
5) Für das Wickeln oder Windeln des Kindes und für 
die Pflege der Wöchnerin, incl. der t Besuche,t woͤ- 
chentliggg — 50 
8) Fuͤr eine Nachtwachee. .... —5 
1) Fur ein Klystier, incl, des Besuchs — 8 16 
Wenn deren mehrere täglich gegeben werden — 8 
8) Für den Beistand bei einem Abortaus — 1 
9) Für jeden Besuch, der nicht des Wickelns oder der 
gewöhnlichen Wochenpflege wegen gemacht oder ver- 
langt wirrd — 
10) Für eine Einspritzung in die vagina —6 12 
Bei Wiederholung die Hälfte. 
11) Für die Application des Catheters — 
Bei Wiederholung die Hälfte. 
12) Für die Zurückbringung eines Muttervorfalles und 
Einlegung eines Mutterkranzeen 15— 
13) Für die Untersuhung e einer t Verson wegen **m- 
gerschaft - 15—- 
  
  
  
  
 
	        
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