Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

48 1844. 
  
11) Für's Wegräumen von Schieferzchnen 
12) Für den Schlund= und Luftrobrenschnitt 
18) Für das Englisiren 
14) Für das Abschlagen des Schweifes, wenn 64 von 
einem Andern, als dem, der das Englisiren vertich 
tet hat, vorgenommen wird 
15) Für die Hülfoleistung bei schweren ** 
a) bei großen Thieren 
b) bei kleinen „ 
16) Für die Castration junger Pferde und Rinder und 
auêgewachsener kleiner Thiere 
17) Zu aie Castration auögewachsener Pfetde und 
18) Für . Anwendung des Torilarts bei iWesseside 
und Aufblähung 
19) Für Aderlassen und Scarificiren . . 
20) Für ein Eiterband oder ein Huuncaneel zu n„ 
a) an der Brust und Schult 
b) an andern Theilen 
21) Für Punction der Harnblase 
22) Fär den sogenannten Steinschnitt 
23) Für das Oeffnen eines Abscesses . 
24) Fuͤr die Exstirpation eined krankhaften Theiles 
25) Für die Hornspaltenoperatio 
26) Für die theilweise oder gänzliche Wegnahme der Sohle 
2)) Für das Brennen krankhafter Theile, i "| nachdem weh · 
rere Eisen gebraucht werden 
28) Für das Heften von Wunden. 
29) Für das Heften eindringender hn 
30) Für eine Bruchoperation . . 
31) Für Zurückbringung eines Vorfalles 
32) Fur kleinere chirurgische Hülfsleistungen 
  
  
  
  
  
I. Classe.) I. Classe. 
———.— 
—21 3a6 
111— 136 
5— 7— 
—30 4 
1|12 221 
— 236 1112 
— 82 1186 
16 312 
—21— 
—16— 
—sn 
— 88 
—48 11— 
11868812 
— 2— 6 
— 242 
— 132 1a6 
— 481136 
— 21 112 
—16 — 
1|88 2 
186 
—321 
— 123—–116
	        
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