Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Hiebentes Stöck vom Jahr 1844. 
———-.:3 
  
    
  
XVI. Verordnung 
der Fürstl. Regierung vom 30. Juli 1844, wegen Verkaufs ded Mehls 
nach dem Gewichte. 
Nachdem zu vernehmen gewesen, daß zeither beim Verkaufe des Mehls 
nach dem Maaße mehrfach Mißbräuche zum Nachtheile der Käufer vorgekom- 
meen sein sollen, so wird anmit verordnet, daß vom 1. September des lau- 
fenden Jahres an das Mehl nicht mehr nach dem Maaße, sondern durch- 
gängig nach dem Gewichte zu verkaufen ist, indem zugleich für jeden erweis- 
lichen Contraventionsfall, in welchem von oben gedachtem Zeitpunkte an käuf- 
lich abgegebenes Mehl vermessen, anstatt verwogen worden ist, eine Geldbuße 
von fünf Gulden, wovon ein Dritttheil der Denunciant erhält und zwei 
Dritttheile in die betreffende Ortsarmencasse fließen, festgesetzt wird. 
Die Unterbehörden werden beauftragt, auf Aufrechthaltung dieser Ver- 
ordnung zu invigiliren und invigiliren zu lassen, in vorkommenden Zuwider= 
handlungsfällen aber gehörige Untersuchung und Bestrafung vorzukehren. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1844. 
Fürstl. Schwarzburgische Regierung. 
Hönniger. 
N. A. Bianchl. 
  
Fürstl. Schw. Dnrrolstärt. Gesetzsomml. V. 10
	        
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