Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
# Achtes Stück vom Jahr 1844.
XVIII. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung vom 23. August 1844, das Arbeiten der Maurer=
und Zimmer-Gesellen auf eigene Rechnung betreffend.
Da bei Fürstl. Regierung von Seiten einiger Bauhandwerkömeister Be-
schwerde geführt worden ist, daß die nachstehende, unter'm 15. Juli 1830 erlas-
sene, im 29. Stücke des hiesigen Wochenblattes vom gedachten Jahre abgedruckte
Verordnung wegen Arbeitens der Gesellen auf eigene Rechnung:
„Es ist zu Unserer Kenntniß gekommen, daß Bauhandwerksmeister, Mau-
rer und IJinmerleut= „häufig den Gesellen gegen eine Geldvergütung gestat-
„ten, sich auf ihren Namen Arbeit zu suchen, dergestalt, daß sodann die
„Bauten auf alleinige Rechnung der Gesellen, die sich wiederum Gesellen
„und Gehülfen annehmen, betrieben und gewöhnlich ganz ohne Aufsicht eines
„Meisters angefangen und ausgeführt werden.
„Dieser Mißbrauch, der sich mit der Bürgerpflicht eines Meisters nicht
„verträgt, und den Gesellen zum Nachtheil des Publicums Vorschub lei-
„stet, wird hierdurch ausdrücklich untersagt, und wird zu dessen künftiger
„Verhütung gleichzeitig festgesetzt, daß, insofern ein Maurer= oder Zimmer-
„meister bei außerhalb seines Wohnorts übernommenen Bauten, deren Aus-
„führung oder specielle Leitung einem oder mehreren seiner zuverldssigen,
„dazu gehörig aualificirten Gesellen übertragen will, derselbe den Gesellen
nein schriftliches Attestat folgenden Inhalts:
„daß er, der Meister, den Bau, — welcher genau zu bezeichnen ist —
„übernommen und den oder die Gcsellen, — welche namentlich aufzufuͤh-
„ren sind — dabei angestellt habe.“
„ertheilen und von seiner Ortsbehörde beglaubigen lassen „auch den Bau we-
„nigstens alle Woche einmal revidiren mu
„Ein Meister, der ein solches Ateestat ausstellt, ohne den Bau wirklich
„selbs übernommen und mit dem Bauherrn contrahirt n haben „ oder der
dũrsi. Schw. O#dolslärt. Gesetzsamml. V.