Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
MNeunteo Stüch vom 2# 1844.
#½„3 An. Verordmung
zur Beschränkung des Hausirhandels, vom 25. Septbr. 1844.
Wir Friedrich Günther, von Gotte6 Gnaden Firrst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sonders-
hausen, Leutenberg und Blankenburg rc.
verordnen, um den Uebelständen entgegenzuwirken, welche hinsichtlich des Ver-
kehrs der, behufc deo Sucheno von Waarenbestellungen und des Waarenauf-
kaufo umherreisenden, Personen wahrgenommen worden sind, fur den Umfang
Unsereo Fürstenthums wie folgt:
. 1.
Waaren-Bestellungen dürfen durch Herumgehen oder Herumschicken nur
bei solchen Personen gesucht werden, welche mit der in Frage stehenden Waa-
ren-Gattung Hawdel treiben oder derselben zu ihrem Gewerbe bedürfen.
Nur Weinhändlern bleibt auch fernerhin nachgrlassen, Bestellungen auf
Wein auch bei den nicht Handel treibenden Personen zu suchen.
Andere Gegenstände auch bei den Censumenten selbst anzubieken, kann
nur ausnahmsweise auf den Grund eines, ven der betreffenden Polizei-Behörde
dieserhalb besonders ausgewirkten, Erla bnihsheines nachgelassen werden.
8.
Keinem Handelsreisenden, welcher % zum Herumtragen seiner Wgaren
als Hausirer obrigkeitliche Erlaubniß erhalten hat, mag er Bestellungen suchen
oder Waaren aufkaufen, ist es gestattet, aufer Preben oder Mustern auch
Waaren zum Verkauf bei sich zu führen, oder die alö Proben und Muster
gebrauchten Gegenstände zu verkaufen.
S. 3.
Solchen Gewerbetreibenken, welchen das Aufsuchen von Bestellungen nur
bei denjenigen Persenen gestattet ist, die mic der in Frage si Waaren=
Fürstl. Schw. Durolstärt. Gejetsamml. V.