Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

58 . 1844. 
Gattung Handel treiben oder derselben zu ihrem Gewerbe beduͤrfen, ist es 
auch verboten, außerhalb des Wohnorts Bestellungen von andern als den ge- 
dachten Personen, selbst wenn sie ohne Aufforderung eingehen, anzunehmen. 
Die Zeit der Jahrmärkte macht hiervon insofern eine Ausnahme, als 
während derselben in einem bestimmten Locale Aufträge von Jedermann ange- 
nommen werden dürfen, in welchem Falle aber dann von diesem Geschäftö- 
Locale die für Marktstände ortonblichen Abgaben zu entrichten sind. 
, §.-l-. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Geld- 
buße von 21 Fl. = 12 Rthlr. bis 70 Fl. = 40 Rthlr. oder verhaͤltnißmaͤ- 
Wiger Gefängnißstrafe und mit Confiscation derjenigen Gegenstände, welche die 
Contravenienten ihres Gewerbes wegen bei sich führen, zu belegen. 
1½ 
Von den eingehenden Geldbußen und dem Erlöse der confiscirten Gegen- 
stände erhält der Denunciant ein Drittheil und die übrigen Beträge fließen 
den betreffenden Ortsarmencassen zu. 
urkundlich unter Unserer eigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
Rudolstadt, den 25. Sept. 1844. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
Fürst zu Schwarzburg.
	        
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