Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

62 1844. 
dieses Reglements in den auswärtigen Gebieten Anstand finden sollte, wird für die 
Sozietät, wie für die betroffenen Regierungen die Aufkündigung nach den bestehen- 
den Verträgen vorbehalten. Unter der nämlichen Bedingung können von der So- 
zietctodeputation auch andere, unter fremder Hoheit stehende Länder oder bandes- 
theile in den Verband der Sozietät aufgenommen, es muß aber darüber jedesmal 
ein besonderer Versicherungsvertrag mit Genehmigung der betreffenden Landesherr- 
schaft abgeschlossen und zu Unserer Allerhöchsten Bestätigung eingereicht werden. 
2. 
Der Zweck der Sozietát ist auf gegenseitige Versicherung von Gebauden gegen 
Feuerögefahr gerichtet, welche also in derselben dergestalt gemeinschaftlich übernom- 
men wird, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in den Rechtsverhältnissen eines Ver- 
sicherero und eines Versicherten befindec, als Versicherer jedoch nurmit den, ihm nach 
dem gegenwärtigen Reglement pro rala seiner Versicherungosumme obliegenden 
Beitcägen verhaftet ist. Andere in= oder ausländische, auf Gegenseitigkeit der Im- 
mobiliarversicherung gegen Feuerögefahr gerichtete öffentliche Institutionen sollen 
fortan, der Regel nach, innerhalb des Bezirko der Magdeburgischen Land-Feuer- 
sozietat keine Wirksamkeit ausüben dürfen. Von dieser Regel bleiben jedoch die 
ritterschaftliche Feuersozietät des Fürstenthums Halberstadt und die Wische-Feuer- 
sozietät ausgenommen, und behalten Wir Uns vor, auch andere Ausnahmen da- 
von zu gestatten. 
g. 3. 
In welcher Art die rechtlichen Verhaltnisse der Halberstädter Land-= Feuer-So- 
zietät abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die Mag- 
deburgische Land= Feuersozietät übernommen und von welchem Zeitpunkte ab die 
Bestimmungen dieses erneuerten Reglements in Wirksamkeit treten sollen, darüber 
sind die ndheren Anordnungen in der heute von Uns vollzogenen besonderen Aus- 
führungsverordnung enthalten. 
g. 4. 
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Angelegenheiten der Magdebur- 
gischen Land-Feuersozietät, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Be- 
hörden und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen Atteste für die Versicherungen 
und die Quittungen über empfangene Brand-Entschadigungozahlung aus der So- 
Fetätskasse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln entbunden. Bei 
Prozessen Namens der Soßzietät sind diejenigen Stempel, deren Bezahlung ihr ob-
	        
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