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dieses Reglements in den auswärtigen Gebieten Anstand finden sollte, wird für die
Sozietät, wie für die betroffenen Regierungen die Aufkündigung nach den bestehen-
den Verträgen vorbehalten. Unter der nämlichen Bedingung können von der So-
zietctodeputation auch andere, unter fremder Hoheit stehende Länder oder bandes-
theile in den Verband der Sozietät aufgenommen, es muß aber darüber jedesmal
ein besonderer Versicherungsvertrag mit Genehmigung der betreffenden Landesherr-
schaft abgeschlossen und zu Unserer Allerhöchsten Bestätigung eingereicht werden.
2.
Der Zweck der Sozietát ist auf gegenseitige Versicherung von Gebauden gegen
Feuerögefahr gerichtet, welche also in derselben dergestalt gemeinschaftlich übernom-
men wird, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in den Rechtsverhältnissen eines Ver-
sicherero und eines Versicherten befindec, als Versicherer jedoch nurmit den, ihm nach
dem gegenwärtigen Reglement pro rala seiner Versicherungosumme obliegenden
Beitcägen verhaftet ist. Andere in= oder ausländische, auf Gegenseitigkeit der Im-
mobiliarversicherung gegen Feuerögefahr gerichtete öffentliche Institutionen sollen
fortan, der Regel nach, innerhalb des Bezirko der Magdeburgischen Land-Feuer-
sozietat keine Wirksamkeit ausüben dürfen. Von dieser Regel bleiben jedoch die
ritterschaftliche Feuersozietät des Fürstenthums Halberstadt und die Wische-Feuer-
sozietät ausgenommen, und behalten Wir Uns vor, auch andere Ausnahmen da-
von zu gestatten.
g. 3.
In welcher Art die rechtlichen Verhaltnisse der Halberstädter Land-= Feuer-So-
zietät abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die Mag-
deburgische Land= Feuersozietät übernommen und von welchem Zeitpunkte ab die
Bestimmungen dieses erneuerten Reglements in Wirksamkeit treten sollen, darüber
sind die ndheren Anordnungen in der heute von Uns vollzogenen besonderen Aus-
führungsverordnung enthalten.
g. 4.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Angelegenheiten der Magdebur-
gischen Land-Feuersozietät, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Be-
hörden und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen Atteste für die Versicherungen
und die Quittungen über empfangene Brand-Entschadigungozahlung aus der So-
Fetätskasse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln entbunden. Bei
Prozessen Namens der Soßzietät sind diejenigen Stempel, deren Bezahlung ihr ob-