Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 63 
liegt, außer Ansatz zu lassen. Zu Vertraͤgen mit einer stempelpflichtigen Partei 
ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebeneremplaren der 
Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
. 5. 
Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk „Feuer- 
Soziecäts-Sache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen Berichte, 
Schreiben, Gelder und Packete zustehen, die in Feuer-SMzietät-angelegenheiten 
zwischen den Behörden hin= und hergesandt werden. Privatpersenen und einzelne. 
Interessenten aber mussen ihre Briefe an die Feurr-Schietats-Behörden frankiren 
und kommt ihnen und den an sie ergehenden unfrankirten Antworten die Portofrei- 
beit nicht zu Statten. 
F. 6. 
2. Inner#er Organlsmus und Veamie der Sczietäl. 
Die Angelegenheiten der Magdeburgischen Land-Feuersozietät werden wahr- 
genommen: 
1) durch die Sozietäts-Deputation, 
2) durch einen General-Direktor, 
3) durch Kreis-Direktoren. 
Außerdem besteht zu Magdeburg, wo die Sozietät ihren Sitz hat, eine Hauptkasse 
und in jedem Kreise eine Spezialkasse. Zur Verwaltung der Haupkkasse wird ein 
Generalrendant, ein Kassenkontrolleur und ein Kassenbote, zur Verwaltung der 
Spezialkassen hingegen in jedem Kreise ein Spezialrendant angestellt. 
5. 7. 
Die Sczietäks-Deputation ist ein Kollegium, welches aus dem jedesmaligen 
General-Feuersezietäts-Direktor, einem von Unserer Regierung zu Magdeburg 
abzuerdnenden Mitgliede derselben, und je einem Deputirten der nachbenannten 
zehn Hauptbestandtheile der Sozietät, nämlich: 
u) des auf dem linken Elbufer belegenen Theiles des Herzegthums Magde- 
burg mit Einschluß der Grafschaft Barby, 
b) des auf dem rechten Elbufer belegenen Theiles dieses Herzegthumes mit 
Einschluß deb ehemaligen Iscarsche Kreises und des Amtes Gommern, 
) des Saalkreises, 
d) der Grafschaft Mannsfeld, 
e) der Altmark,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.