Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 65. 
zusammen und wählen den Soziekätsdeputirten durch absolute Stimmen- 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Die Wahl dieser Deputirten (§. 7. u. bis h.) geschieht auf Lebenszeit. 
Dieselben müssen Sozietätemitglieder sein, und wenn sie diese Eigenschaft 
verlieren, sofort aus der Deputation auoscheiden. 
#u. O. 
Die Deputirten der auswärtigen Sozietätsbezirke (. 7. j. und k.) werden 
nach der daselbst bestehenden bandesverfassung gewäahlt. Die beschränkenden Vor- 
schriften des s. 8. finden auf sie keine Anwendung. 
K. 10. 
Sämmtliche Wahlen der Sozietäts- —W.2 und resp. der Wahlmämmer 
erfolgen auf Veranlassung des General- Direktor tors 
8. 11. 
Die Deputation ist dazu berufen, die Sozietät nach Maaßgabe dieses Regle- 
ments zu vertreten, und in allen Angelegenheiten verbindende Beschluͤsse fuͤr die So- 
zietaͤt zu fassen. Sie hat insbesondere die Verwaltung der Sozietaͤts- Beamten zu 
kontrolliren, die Rechnungen zu pruͤfen, zu moniren, und alljaͤhrlich abzunehmen, 
die Etats festzusetzen, und in allen Angelegenheiten, in denen ihr die Emscheidung 
neglementemag zusteht, zu entscheiden. 
KS. 12. 
Die Deputation versammelt sich in Magdeburg und hält alljahrlich am 28. 
September, oder wenn derselbe auf einev Sonntag fällt, am 29. September ihre 
gewöhnliche Sitzung. Außerdem versammel sie sich, so oft der General-Director 
oder dessen Stellvertreter co für nöthig häls, zu außerordentlichen Sitzungen. Die 
Deputationsmitglieder werden durch den General-Direktor oder dessen Stellver- 
treter zu den Sitzungen eingeladen. Wer nicht erscheinen kann, hat davon zeitig 
Anzeige zu machen. Die Deputation kann nur auf vorschriftmäßige Berufung, 
und nur, wenn außer dem General-Direktor oder dessen Stellvertreter und dem 
Deputirten der Regierung wenigstens drei Sozietäts -Deputirte gegenwärtig sind, 
gültige Beschlüsse fassen. Bei ihren Versammlungen führt der General= Direktor 
oder dessen Stellvertreter den Vorsitz und trägt die zur Berathung kemmenden 
Gegenstände vor. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden 
gefaßt. Bei gleichen Stimmen giebt die Stimme des General- Direktors oder 
Fuesti. Schw. Viudoist. Gesehsamml. V.
	        
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