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gefahr besonders ausgesetzt sind, die Aufnahme in die Sozietct versagen und diesel-
ben, wenn sie sich schon im Sozietätsverbande befinden, davon ausschließen.
g. 86.
Nur ganze Gebäude, nicht aber einzelne Theile eines Gebdudes werden in
Versicherung genommen. Jedes Gebdude muß einzeln und also jedes abgesonderte
Neben= und Hintergebäude besonders versichert werden.
5 37.
Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebäuden im Bereiche der Mag-
deburgischen Land-Feuersozietät keine Zwangspflicht, ihre Gebaude bei dieser So-
zietät zu versichern Vielmehr steht es Jedem frei, seine Gebude entweder gar
nicht oder auch anderswo, als bei der Magdeburgischen Land-Feuersozietät zu ver-
sichern. Es kann aber kein Gebäude, welches anderswo schon versichert ist, bei der
Maydeburgischen Land-Feuersozietät ganz oder zum Theil aufgenommen, und es
darf eben so kein Gebäude, welches bei der Magdeburgischen Land-Feuersozietat
schon versichert ist, auf irgend eine andere Weise, nochmals, es sei ganz oder zum
Theil, versichert werden. Auch ist es unstatthaft, die zu einem und demselben Ge-
höfte gehörigen Gebaude zum Theil bei der Magdeburg. Land-Feuersozietct, und
zum Theil anderswo, gegen Feuerögefahr zu versichern.
Ein Gebäudebesitzer, der diesen Vorschriften zuwiderhandelt, verfällti in eine,
von den betreffenden Kreis-Direktoren festzuselende und zur Kasse der Magdeburg.
Landfeuersozietct fließende Ordnungsstrafe von 5 bis 50 Thalern, geht aller seiner
Rechte als Theilnehmer der genannten Sozietät verlustig und wird aus derselben
gänzlich ausgeschlossen, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen Feuer-
kassen-Beiträgen bis zum Ablauf des Jahres, in welchem seine Ausschließung er-
folgt, eine Abänderung erleidet. Außerdem soll ein solcher Fall zur näheren Be-
stimmung darüber, ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen intendirken Betrugs
vorhanden sei, dem kompetenten Gerichte von Amtswegen angezeigt werden.
K. 38. -
Jeder Gebäude-Besit Bereiche der Magd. Land-Feuersozietät, welhet seine
Gebaͤude anderswo als bei letterer versichert u versichert hat, ist verpflichtet, sol-
ches mit Benennung der genommenen, nur nach §.30. 48. zulassigen Versicherungs-
summen, binnen längstens vierzehn Tagen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von
fünf Thalern, dem betreffenden Kreis-Feuersozietäts-Direktor entweder unmittel-
bar oder durch Vermittelung der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Diese Anzeige muß