Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 71 
auch in Hinsicht derjenigen Gebaͤude, welche sich zu der Zeit, wo das gegenwaͤrtige 
Reglement in Kraft tritt, anderͤwo bereits versichert befinden, bei gleicher Strafe 
innerhalb sechs Wochen nachgeholt und von dem betreffenden Kreis-Feuersozietäts- 
Direktor in allen einzelnen Fallen, wo er es nöthig findet,, die Zulässigkeit der 
Versicherung nach §§. 149. u. f. auf Kosten der Sozietat geprüft werden. 
K. 39. 
4. Zeilt des Eln= und Muskrills 
Die Geschäftsführung der Sozietät beruht auf einer Zeiteintheilung in Kalen- 
derjahre und dreijährige Zeiträume (Triennien). Das erste Triennium beginnt 
mit der Anfangsstunde des 1. Januars 1870 (Mitternacht 12 Uhr). 
8. 10. 
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhaͤngenden rechtlichen Wirkun- 
gen, so wie eine Erhoͤhung der Versicherungssumme, so weit solche zulaͤssig ist, 
findet der Regel nach jährlich nur einmal, naämlich mit dem Tageobeginn (Mitter- 
nacht 12 Uhr) des ersten Januars jeden Jahres Statt. Ausnahmsweise kann je- 
voch der Eintritt in die Sozietät auch im Laufe eines Kalenderjahres nachgegeben 
werden. Der Besitzer muß aber dann jedenfalls nicht nur den vollen Beitrag für 
das laufende Jahr bezahlen, sondern auch die durch Gewährung seines Antrages 
entstehenden Kosten tragen. Die rechtliche Wirkung des Versicherungsvertrages be- 
ginnt in einem solchen Falle mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von wel- 
chem das Versicherungsattest des Kreis-Direktors datirt ist. Es gilt jedoch die 
Versicherung nur für die Summe, welche die Genehmigung des General-Direk- 
tors demnachst erhült. 
« 5441. 
Jeder,welcherinbieSoziekckcnet-eintrittoderseineBeksicherungdsummeers 
hoͤhen laͤßt, ist verpflichtet, wenigstens ein volles Triennium hindurch, und also, 
wenn der Eintritt oder die Erhöhung im Laufe eines Trienniums geschiehe, fuͤr die 
Zeit des laufenden und des zunachst darauf folgenden Trienniums, mit der genom- 
menen Versicherung Mitglied der Sozietät zu bleiben. 
F. 12. . 
DerAuötrittnusdekSozimät,sowiediefkeiwilligeHerunkeksehungver 
Versicherungssumme findet der Regel nach nur mit dem Ablaufe eines jeden Trien- 
niums Statt. Ausnahmsweise ist jedoch der Austritt mit abgerissenen oder auf
	        
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