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andere Ark weggefallenen Gebauden auch im Laufe eines Trienniums bei jedem in-
nerhalb desselben statthabenden Jahreowechsel zulässig.
« §.4:I.
Die nothwendige Heruntersetung der Versicherungsösumme und die Ausschließ-
ung eines Sozietaͤtsmitgliedes oder eines versicherten Gebaͤudes aus dem Sozietaͤts-
verbande treten sofort, nachdem sie festgestellt sind, in Wirkung. Jeder aber, der
auf diese Weise ausscheidet, oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt wird,
muß in allen Fällen für das ganze laufende Kalenderjahr die vollen Beiträge ent-
richten.
s8. 4.
Jedeß neu eintretende Sozietätsmitglied erhält dadurch pro raln der Versiche-
rungssumme verhältnißmäßigen Antheil an dem Sozietätsfonds. Austretende Mit-
glieder verlieren diesen Antheil.
K. 45.
Während eines Krieges findet, der Regel nach, weder ein neuer Eintritt in
die Sozietät, noch eine Erhöhung der Versicherungssumme Statt.
.
vr Denbchemesesome.
Die Versiherungösumm darl den gemesnen Werth derjenigen Theile des ver-
sicherten Gebäudec, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden können,
nicht allein niemals öbersteigen, sondern es wird auch das Maximum der versiche-
rungsfähigen Summe für Windmöhlen auf die Hälfte, und für alle anderen Ge-
baude auf drei Viertheile dieses Werthes beschränkt.
» §.41.
Mit Beobachtung dieser Beschränkung (5. 46.) hängt die Bestimmung der
Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen will,
von ihm selbst abz nur muß die Summe in Beträgen, die durch die 7 25 theil-
bar sind, abgerundet und in Preußischem Gourantwerth ausgedrückt sein.
. 418.
Der im §. 46. angeordneten Beschraͤnkung ist fortan auch jeder, der seine, im
Bereiche der Magdeburgischen Land-Feuersoziekät belegenen Gebäude anderswo, als
bei dieser Sozietät versichern läht, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Ver-
sicherung unzulasn sig ist.