Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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und für jeden solchen Bezirk von demselben eine Abschätzungscommission bestellt. Sie 
besteht aus dem jedesmaligen Vorsteher desjenigen Ortes, wo die Commission zu- 
sammentritt, und aus zwei von dem Kreis-Direktor zu ernennenden Sachverstän- 
digen. E ist nicht erforderlich, daß dies Sachverständige von Profession seien- 
vielmehr genügt es, wenn sie nur die Fähigkeit besitzen, den Werth eines Gebäudes 
nach allgemeinen Grundsätzen richtig abzuschätzen. Es ist aber bei ihrer Auswahl 
darauf zu sehen, daß sie zu den angesehensten und rechtlichsten Personen des Kreises 
gehören, daß sie den Bezirk und seine Bewohner genau kennen, und daß sie, ver- 
möge ihres Gewerbes oder ihrer Verhältnisse bei dem Wiederaufbau der von ihnen 
abzuschätzenden Gebäude, sofern dieselben abbrennen, kein Interesse haben. 
Der Ortsvorsteher fungirt umsonst. 
Mit den übrigen Mitgliedern der urs. ichtungscommisson wird wegen 
ihrer aus der Sozietätokasse zu zahlenden Gebühren ein für allemal ein billiges Ab- 
kommen, aber nicht nach der Tarsumme, sondern nach der Gebäudezahl getroffen, 
und dieses der Genehmigung des General-Direktors unterworfen. 
Der Kreis-Direktor hat das Recht, so oft er es für angemessen befindet, die 
von ihm ernannten Mitglieder der Bezirko-Abschätzungscommission zu entlassen, 
und an. die Stelle der entlassenen andere zu ernennen. 
S. 51. 
Oie Bezirks-Abschähngscommissionen sind zunächst dazu berufen, die nöthi- 
gen Abschätzungen zu bewirken. Es ist nicht erforderlich, daß sie von jedem abzu- 
schätzenden Gebaude eine specielle schriftliche Tare aufnehmen. Vielmehr haben sie, 
mit genauer Berücksichtigung der im §. 19. vorgeschriebenen Abschdtzungs-Grund-= 
sätze, ohne Weiteres die betreffenden einzelnen Rubriken des Feuersozietätskatasters 
auszufüllen, und die Interessenten unter Bestimmung einer dreitägigen Präklusiv= 
frist zur Ausführung ihrer etwanigen Einwendungen von dem Resultate der Ab- 
schátung in Kennknif zu setzen. Lassen die Interessenten diese Frist unbenutzt ver- 
streichen, se gehen sie ihrer Einwendungen verlustig. Reklamiren sie aber während 
der Frist gegen die erfolgte Abschätzung, so ist die Bezirks-Abschätzungscommission 
verpflichtet, von dem betreffenden Gebäude eine specielle schriftliche Taxe nach dem, 
diesem Reglement suh A. beigefügten Schema aufzunehmen, und dem Kreis-Feuer- 
sozietäts-Direktor zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde vorzulegen. 
S. 52. 
Der Kreis-Feuersozietckts-Direktor ist berechtigt und verpflichtet, das Ver- 
fahren der Bezirks-Abschätzungscommission zu beaufsichtigen, die Arbeiten dersel-
	        
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