Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 75 
ben zu prüfen, und nach Befinden zu berichtigen. Außerdem hat derselbe über die 
Einwendungen zu entscheiden, die von den Interessenten gegen die durch die Bezirks- 
Abschätzungscommissionen bewirkte Abschähung ihrer Gebaude angebracht werden. 
(K. 51. 
Die Entscheidung des Kreis-Feuersoziekäts-Direktors über den Werth und 
die höchste zulässige Versicherungosumme der zu versichernden oder versicherten Ge, 
baude, werden so lange für richtig angenemmen, und befolgt, bis sie von dem Ge- 
neral-Direktor, oder in letzter Instanz von der Deputation abgeändert sind. 
Der Interessenten steht gegen die Entscheidung des Kreis-Fruersozietts-Di- 
rektors der Rekurs an den General-Direktor zu, welcher bei demselben binnen einer 
zehntägigen Präklusiofrist schriftlich angebracht werden muß. 
5. 53. 
Wenigstens alle neun Jahre müssen sämmtliche in Versicherung genommene 
Gebäude einer genauen und gründlichen Revision unterworfen werden. Der Zweck 
dieser regelmßigen Revisionen besteht darin, zu untersuchen, ob sich etwa hin- 
sichtlich der versicherten Gebaude Veränderungen ereignet haben, die eine Herab- 
setung der Versicherungssumme nach der Verschrift des . 16. oder die Stellung der 
Gebäude in eine andere Klasse (§. 57.) zur Folge haben müssen. Die Revisionen 
geschehen durch die Bezirkoe-Abschätzungscommissionen unter der Aufsicht des Kreis- 
Feuersozietäts= und des General-Direktors. Das Verfahren dabei ist dasselbe, 
welches bei der ersten Abschätzung der Gebaude befelgt wird. (§. 52.) 
5. 54. 
Aiuch außer den vorstehend erwähnten regelmaßigen Revisionen muß der Zu- 
stand der versicherten Gebdude, inobesondere die durch den Verlauf der Zeit oder 
sonst erfolgende Verminderung des Werthes derselben von den Sozietäts-Beamten 
sorgfältig beobachtet und darauf gesehen werden, daß keine Versicherungosumme das 
nach F. 16. zulässige Marimum übersteigt. Namentlich haben die Kreis-Feuerso- 
zietts. Direktoren hierüber zu wachen. Dieselben sind daber befugt und verpflich- 
tet, so oft sie es im Interesse der Sozietät für angemessen erachten, einzelne Ge- 
bäude entweder selbst zu revidiren oder einer Revision durch die Bezirkoc-Abschätz- 
ungscommissionen zu unterwerfen, und demndchst, nach Befinden, die Versiche- 
rungösumme solcher Gebéude sofort herabzusetzen. Auch steht ihnen das Recht zu, 
Gebäude, die sie für allzu feuergefährlich halten, sofort aus dem Sozietätsver- 
bande auszuschließen. Wenn dergleichen Gebaude nicht zu denjenigen geheren, die 
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