Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

76 1844. 
nach den ausdruͤcklichen Vorschriften des F. 35. nicht aufgenommen werden sollen, 
so muß der Kreis-Direktor zu der Verfügung, in welcher er die Ausschließung eines 
solchen Gebaudes auSgesprochen hat, die Genehmigung des General-Direktors 
einholen. Bis zum Eingang der Entscheidung des bebtern bleibt aber die gedachte 
Ausschliehung in Kraft. Von seder in vorstehender Art bewirkten Heruntersetzung 
der Versicherungssumme oder Ausschließung eines Gebäudes muß den Interessenten 
unverzüglich Nachricht gegeben werden. Denselben steht dagegen der Rekurs an den 
General-Direktor zu, welcher bei demselben binnen einer zehntägigen Präklusiofrisft 
schriftlich angebracht werden muß. 
. 55. 
6. Meilräge der Interessenten und deren Closlificalien. 
Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge werden postnumerando in 
der Regel halbjährlich am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres von dem Ge- 
neral-Direktor mit genauer Bestimmung der dußersten Fristen zur Einzahlung, die 
an die Ortserheber gegen deren Quittung zu leisten ist, ausgeschrieben, derge- 
stalt, daß die nach Ablauf der in dem Auschreiben festgesetzten äufersten Frist, 
noch verbliebenen Rückstände ohne weitere Verwarnung des Restanten und ohne alle 
Nachsicht erekutivisch beigetrieben werden. 
Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den Sollausgaben des verflos- 
senen Semesters abgemessen, und mit Beobachtung des im F. 61. normirten Klassen- 
und Konkurrenzverhältnisses auf eine runde, leicht zahlbare Summe für jedes Hun- 
dert der Versicherungssumme bestimmt. 
56. 
Die Magdeburgische Land- „Feuersozietät besiczt ein Bestandcapital, welches 
dazu bestimmt ist, die Sozietät in den Stand zu setzen, ihre Zahlungsverpflichtung 
auch vor dem Ausschreiben jedesmal erfüllen zu konnen. Zur Erhallung und Ver- 
größerung dieses Bestandcapitalo müssen diejenigen, welche der Sozietät als neue 
Theilnehmer beitreten, ein Eintrittsgeld von 2 Sgr. für jedes Hundert der Ver- 
sicherungssumme entrichten, welches bei dem ersten Beitragoausschreiben nach ihrem 
Eintriete mit eingezegen wird. Als neue Theilnehmer werden diejenigen Mitglieder 
angesehen, welche bisher noch mit keinem Gebäude bei der Sozietät versichert waren. 
Von der Entrichtung des Eintrittsgeldes sind befreit: 
1) die Theilnehmer der Wischen-Feuersozietät; 
..2) die bisherigen Theilnehmer der Halberstädter Land-Feuersoziekt, wenn sie 
mit dem 1. Januar 1875. in die Magdebr. Land-Feuersozietckt übergehen 
(C. 9. der Ausführungsverordnung);
	        
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