1844. 77
3) die bisherigen Theilnehmer der ritterschaftlichen Feuersozietaͤt fuͤr dad Fuͤrsten.
thum Halberstadt, wenn sie der Magdebr. Land-Feuersozietät im ersten
Jahre der Gültigkeit dieses erneuerten Reglements beitreten;
4) Kirchen und Kirchthürme, die innerhalb der ersten zehn Jahre der Gül-
tigkeit des gegenwärtigen Reglements bei der Sozietät versichert werden.
Eo hängt jedoch von der Sozietätsdeputation ab, diese nd 2. 3. 4. festgesetz-
ten Fristen, nach deren Ablauf, sofern es ihr nützlich oder gerecht scheint, bei einem
oder dem andern Theile, oder auch bei Allen noch zu verlängern.
8. 57.
Die bei der Magdebr. Land-Feuersozietckt versicherten Gebäude werden nach
ihrer verschiedenen Beschaffenheit und der daraus hervorgehenden Verschiedenheit
des Gradee ihrer Feuergefährlichkeit in drei Classen eingetheilt, und es gehören:
zur ersten Classe: alle isolirt liegenden Gebäude mit feuersicherer Bedachung;
zur zweiten Classe: alle nicht iselirt liegenden Gebäude mit feuersicherer Be-
dachung und alle isolirt liegenden Gebäude ohne feuer-
sichere Bedachung,
zur dritten Classe: alle Gebäude anderer Art, und alle Bockwindmählen.
g. 58.
Unter isolirt liegenden Gebauden werden solche verstanden, welche sich in einer
Lage befinden, vermöge deren sie unter gewöhnlichen Umständen, durch ein in be-
nachbarten Gebauden ausbrechendes Feuer nicht leicht in Brand gerathen können.
Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben dem General-Direktor vorbehalten.
Ebenso bleibt demselben die Bestimmung darüber überlassen, welche Bedach-
ungsarten für feuersicher erachtet werden sollen.
59.
Alles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als ein Gebaude classifizirt,
und, wenn ein Gebaude verschiedenartige Bedachung hat, so ist diejenige Beschaf-
fenheit, welche als die feuergefährlichste erscheint, für das Ganze maaßgebend.
Ein Gehöft, worunter ein Complerus von Gebäuden zu verstehen ist, welche
zu einer Hofstelle gehören, und einen Besitzer haben, wird in Bezug auf das Ver-
hältniß der isolirten Lage einem **m nN* gleich geachtet.
Nach vorstehenden Grundsätzen 8.r ½ die Classe, in welche ein zur Versiche-
rung angemeldetes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten der Bezirks-