Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

80 1844. 
. 68. 
Ist hingegen der Feuerschaden partiell gewesen, so wird eine Abschaͤtzung er- 
forderlich, um den an dem Gebaͤude erlittenen Schaden, so weit er nicht die Ver- 
sicherungssumme uͤbersteigt, vollstaͤndig zu verguͤten. 
· §.69. 
Beschaͤdigung, welche ein Gebaͤude durch kalten Gewitterschlag erleidet, wer- 
den den Brandschaͤden gleich geachtet, und verguͤtet. 
. 70. 
Beschaͤdigungen, welche einem bei der Magdeburgischen Land-Feuersozietät 
versicherten Gebaͤude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die zum Behuf 
der Loͤschung oder Beschraͤnkung desselben von kompetenten Personen angeordneten 
oder genehmigten Maaßregeln, zugefügt sind, werden den eigentlichen Brandschäden 
gleich geachtet,, und gleich diesen vergütet. 
S. 71., 
Dasselbe gilt von Beschädigungen, die ein assoziirtes Gebäude durch die von 
einer Feuerbrunst verbreitete Hitze erleidet ohne selbst vom Feuer ergriffen zu werden. 
. 72. 
Wenn, Behufs der Tilgung eines Brandes, nicht versicherte Bauwerke, welche 
Genossen der Magdeb. Land-Feuersozietät gehören, beschädigt werden, so kann 
nach dem Gutachten des betreffenden Kreis-Feuersozietäts-Direktors auonahms- 
weise dafür eine Beihülfe zur Wiederherstellung gewährt werden. 
S. 73. 
Jedes Sezietäts-Mitglied, welches bei einer stattgehabten Feueröbrunst einen 
Brandschaden erlitten hat, muß davon dem Ortsvorsteher sofort Anzeige machen. 
Auch ohne solche Anzeige ist jeder Ortsvorsteher verpflichtet, über einen im Orte 
entstandenen Brand dem Kreis-Feuersozietäts-Direktor unter Angabe der Kataster- 
Nummer des verungluckten Gebäudes sofort Bericht zu erstatten. Lehterer muß 
hierauf unverzüglich, und längstens binnen acht Tagen nach dem stattgehabten 
Brande, an Ort und Stelle die nöthige üntersuchung vornehmen, und dieselbe auf 
alle diejenigen Umstände richten, welche für die Sozietct von Interesse sein konnen. 
Bei dieser Untersuchung bat der Kreis-Direktor zwei Sozietäts-Mitglieder, die 
bei dem Brande nicht unmittelbar betheiligt sind, zuzuziehen. Ueberzeugter sich, daß 
im Totalschaden vorliegt, so hat er an Ort und Stelle eine, von den zugezogenen
	        
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