Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

82 1844. 
K. 76. 
Istder Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten selbst, oder 
aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde, oder 
von seinen Hauögenossen verursacht worden, so darf deßhalb die Zahlung der 
Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder vorenthalten 
werden. Der Sozictät bleibt aber in solchen Füällen der Civilanspruch auf Entschä- 
digung nach den allgemeinen Geseczen insoweit vorbehalten, als dem Versicherten 
ersteren Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls in der hausväterlichen 
Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung (culpa ) 
zur Last fällt. 
# 77. 
Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den Ausbruch 
des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civil-Prozesses auf Entschaͤdigung kla- 
gen koͤnne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt. Alle 
Rechte und Anspruͤche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicherten selbst gegen 
einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag der von der Sozietät ge- 
leisteten Brandschaden-Vergütung Kraft der Versicherung auf die Sozietät über. 
. 78. 
Wenn ein Versicherter von einem erlittenen Brandschaden dem Hrtsvorsteher 
so spat Anzeige gemache, daß von dem Kreio-Direktor die im §. 73. vorgeschriebene 
Untersuchung nicht mehr vorgenommen, oder doch bei derselben dasjenige, was als 
Brandschaden anzusehen und von der Sozietät zu vergüten ist, nicht mehr festge- 
stellt werden kann, so verliert er seinen etwanigen Anspruch auf eine Brandschaden- 
Vergütung. Dasselbe gilt von dem Fall, wenn die erforderliche Anzeige später 
als vier Wochen nach dem stattgehabten Brande gemacht wird. 
K. 79. 
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr nöthigen Weg- 
und Aufräumens, worauf schleunig zu halten, dürfen die Materialien der abge- 
brannten oder eingerissenen Gebaude nicht bei Seite geschafft, noch sonst verwende, 
auch etwa noch stehende Gebäudetheile, außer im Falle eines Gefahr drohenden Ein- 
sturzes, nicht abgetragen werden, bevor nicht der Kreis-Direktor davon Kennt- 
niß genommen hat. 
Derjenige Versicherte, welchet dawider handelt und daburch die genaue Er- 
mittelung des Schadens vereitelt, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung.
	        
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