Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

84 1844. 
5. B3. 
Nur wenn, und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszahlung 
der Vergütungsgelder eintritt ist die Sozietät verbunden, die Zahlung in denjenigen 
Terminen und mit denjenigen Bedingungen, nach welchen sie reglementömahig fällig 
wird, zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das 
Weitere unter sich abzumachen haben. 
6 81. 
Kein Real-Gläubiger hat aber das Recht, aus den Brand-Vergütungsgeldern 
wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn und so 
weit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes verwandt worden, 
oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzmäßige Weise vor dem Hppo= 
thekenrichter und nach dessen Ermessen zulänglich sichergestellt wird. 
. 85. 
Stellt hingegen der Versicherte das Gebaͤude nicht wieder her, so hat es bei 
den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das Verhaͤlt- 
niß des Versicherten und seiner Realglaͤubiger eignen, sein Bewenden. 
9. 86. 
10. awsichlang be- ecsicheien p jur MDiederherstellung des Brandschabens. 
Der Regel nach ist jedes Sozietätsmitglied, welches einen Brandschaden er- 
litten. hat, verpflichtet, die ihm aus der Sozietätscasse gebührende Indemnisation 
zur Wiederherstellung der beschädigten Gegenstände, mithin bei einem Totalschaden 
zum.Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes auf derselben Stelle zu verwenden. 
. 87. 
Diese Verpflichtung fällt weg, wenn die Wiederherstellung eines abgebrannten 
Gebäudes entweder überhaupt oder auf der alten Stelle aus polizzeilichen oder an- 
dern höheren Rücksichten von Unserer Regierung untersagt wird. In einem solchen 
Falle darf dem Brandbeschäbigten von der Vergütung, so weie sie ihm sonst gebührt, 
nichts vorenthalten werden. Nicht minder steht es dem General-Direktor frei, mit 
derselben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wie- 
deraufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer andern Baustelle zu ge- 
statten, wenn die competente Poligzeibehörde nichts dagegen zu erinnern hat, und 
zugleich nachgewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des S. 74, die- 
ses Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungögelder vorhan-
	        
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