Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 86 
den sei. Wird ein solcher Antrag des Abgebrannten vom General-Direktor zu- 
rückgewiesen, so ist gegen diese Verfügung der gewöhnliche Rekurs an die höheren 
Instanzen zulässig. 
Wer das abgebrannte, oder durch Vaan beschädigte Gebdude nicht längstens 
in drei Jahren nach dem Brande wiederhergestellt, ohne davon nach §. 87. dispen- 
sirt zu sein, geht der Brandschadenvergütung verlustig. Wer innerhalb dieser 
Frist nur einen Theil des Indemnisationsbetrages auf die Wiederherstellung des 
Schadens verwendet, verliert seine Ansprüche auf den Ueberrest. Der General- 
Direktor kann jedoch die gedachte dreijahrige Frist auf Antrag des Interessenten 
verlängern. 
5 89. 
Wenn es nach dem Charakter oder den Vermögensumständen des Abgebrann- 
ten oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist, ob derselbe die ihm gebührende 
Brandschadenvergütung auch wirklich reglementsmäßig verwenden werde, so kann 
die Auszahlung derselben so lange gänzlich versagt werden, bis die reglementsmäßige 
Verwendung der Indemnisation auf eine nach dem Ermessen des General-Direk- 
tors genügende Weise sicher gestellt sst. 
90. 
11. Folge be#e an#nwausaf= Wezug auf den Merficherungevertrag. 
Der Versicherungsvertrag wird dadurch allein, daß das versicherte Gebäude 
ganz oder theilweise durch eine Feuersbrunst zerstört wird, noch nicht aufgehoben, 
besteht vielmehr, namentlich mit der Verbindlichkeit des Versicherten zur Entrich- 
tung der Beitrage so lange fort, bis eine Abanderung vorschriftsmäßig angemeldet 
und zur Ausführung gekommen ist. 
Wenn daher Gebäude, die in der Stelle solcher abgebrannten Gebäude ganz 
oder zum Theil neu aufgeführt, oder noch im Bau begriffen sind, imgleichen die 
auf die Brand= und Baustelle geschafften für den Neubau bestimmten Materia- 
lien durch eine abermalige Feuersbrunst zerstört oder beschädigt worden, so soll 
dem Beschädigten dieser Schaden, soweit derselbe die Versicherungssumme des frü- 
her abgebrannten Gebäudes nicht übersteigt, von der Sozietat vergütet werden. 
. 91. 
12. Geschästsführung der Sozlet 
Die Grundlage für die Geschäftsführung der Soziese bilden die Ortskataster, 
aus welchen jeder Kreis-Direktor das Kreislagerbuch für seinen Kreis, und der 
General-Direktor das Hauptlagerbuch zusammenstellt.
	        
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