Gesetzlammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
*—' Stch vom —— 1844.—
r mrie Gesetz
vom 28. Februar 1844, die vereinbarten Aeuderungen des Zolltarifs hin-
sichtlich der Transit-Abgaben betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz-
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Somershausen, Leutenberg
und Blankenburg u. s. w. thun hiermit kund und zu wissen:
In Folge eines von den Regierungen des zum Gesammt-Zoll= und Han-
dels-Vereine gehörigen Staaten gefaßten Beschlusses verordnen Wir hierdurch:
Vom 1. Mai dieses Jahreß an verliert der Abschnitt Ul. der dritten Ab-
theilung des unter dem 1. November 18732 publicirten Vereinszolltarifs (Ge-
setztammlung. 1832 Nro. XXXIll.) gesetzliche Gültigkeit, und es tritt von die-
sem Tage an die nachfolgende Fassung jenes Abschniktes an dessen Stelle:
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachge-
nannten Straßen wird die Durchgangöabgabe dahin ermaßigt, daß von den
beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen nur erhoben wird:
von Waaren, welche
k Über die westliche Grenzlinie von Wittenberge an der Elbe bis zur Do-
nau (beide eingeschlossen) ein und wieder ausgehen;
über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Ort eingeschlos-
sen) bis zur Oberelbe (einschließlich Neustadt bei 8 ein und
5wieder ausgehen, vom Centner 10 Sgl. oder 35 Kr.
1. von Waaren, welche
über die südliche Grenzlinie von Saarbrucken bio zur Denau (beide
eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen; ingleichen welche
rheinwärts eingeführt, aus den Hafen zu Mainz und Bieberich, aus
oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oden aus Neckarhaͤfen
Farn. Schw. Rudolst. Gesetsamml. V.
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rl?
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