Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

Gesetzlammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
*—' Stch vom —— 1844.— 
  
r mrie Gesetz 
vom 28. Februar 1844, die vereinbarten Aeuderungen des Zolltarifs hin- 
sichtlich der Transit-Abgaben betreffend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- 
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Somershausen, Leutenberg 
und Blankenburg u. s. w. thun hiermit kund und zu wissen: 
In Folge eines von den Regierungen des zum Gesammt-Zoll= und Han- 
dels-Vereine gehörigen Staaten gefaßten Beschlusses verordnen Wir hierdurch: 
Vom 1. Mai dieses Jahreß an verliert der Abschnitt Ul. der dritten Ab- 
theilung des unter dem 1. November 18732 publicirten Vereinszolltarifs (Ge- 
setztammlung. 1832 Nro. XXXIll.) gesetzliche Gültigkeit, und es tritt von die- 
sem Tage an die nachfolgende Fassung jenes Abschniktes an dessen Stelle: 
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachge- 
nannten Straßen wird die Durchgangöabgabe dahin ermaßigt, daß von den 
beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 
von Waaren, welche 
k Über die westliche Grenzlinie von Wittenberge an der Elbe bis zur Do- 
nau (beide eingeschlossen) ein und wieder ausgehen; 
über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Ort eingeschlos- 
sen) bis zur Oberelbe (einschließlich Neustadt bei 8 ein und 
5wieder ausgehen, vom Centner 10 Sgl. oder 35 Kr. 
1. von Waaren, welche 
über die südliche Grenzlinie von Saarbrucken bio zur Denau (beide 
eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen; ingleichen welche 
rheinwärts eingeführt, aus den Hafen zu Mainz und Bieberich, aus 
oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oden aus Neckarhaͤfen 
Farn. Schw. Rudolst. Gesetsamml. V. 
— 
rl? 
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