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5 . 92.
Die Ortskataster werden, nach dem sub B. beiliegenden Schema für jede Ort-
schaft besonders, und zwar geordnet nach der Reihefolge der einzelnen, darin bele-
genen assoziirten Gehöfte in dreifacher Ausfertigung angelegt. Ausnahmsweise
können auch von einzeln belegenen großen Landgutern besondere Kataster angelegt
werden. Die Anfertigung der Ortokataster liegt den Bezirkabschätzungscommis-
sionen unter der Leitung und Kontrolle des Kreis-Direktors ob. Spätestens drei
Monate vor dem Anfange des folgenden Jahres reicht der Ortsvorsteher die drei
Katastereremplare, von welchen das eine für ihn zur Aufbewahrung am Orte, das
5l#zweite für den Kreis-Direktor und das dritte für den General-Direktor bestimmt
ist, dem Kreis-Direktor ein. Wird diese Frist nicht pünktlich inne gehalten, so“
kann der Kreis-Direktor den Ortsvorsteher oder die säumigen Mitglieder der Be-
in eine zur SozietätScasse fließende Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thaler nehmen.
6 . 93.
Der Kreis-Direktor hat die ihm eingereichten Ortskataster genau zu prüfen,
bei vorkommenden Abweichungen von den Vorschriften des Reglements oder sonsti-
gen Bedenken die ihm erforderlich scheinenden Untersuchungen, allenfalls an Ort und
Stelle, und mik Zuziehung eines Baubeamten vorzunehmen, die Kataster eventuell-
zu berichtigen, die drei Exemplare zu kollationiren, auf dem Titelblatte eines jedendie
vorschriftsmäßige Prüfung zu bescheinigen und sodann unter sämmtlichen drei Exem-
plaren, nach Anleitung des Formulars, den Tag, von wilchem ab die Versicherung
(Aufe, und den Totalbetrag der Versicherungs= und Beitragssummen zu attestiren.
g. 94.
Sobald sämmtliche Ortskataster des Kreises eingegangen, und auf die im §. 93.
angegebene Weise attestirt sind, übersendet der Kreis-Direktor und zwar spätestene
am 90. November dem General-Direktor ein Exemplar jedes Ortekataster. Kreis=
Direktoren, welche diese Frist nicht inne halten, können von dem General-Di.
rektor nach vorangegangener Erinnerung und Strafandrohung in eine zur Sozie-
tätscasse fließende Ordnungsstrafe von 1— 20 Thaler genommen werden.
S. 95.
Der General-Direktor hat die ihm eingereichten ataster genau zu prüfen,
ebentuell für deren Berichtigung zu sorgen, sodann die Hauptoersicherungs- und
Beitragssumme des Kreises festzustellen, und den Kreis-Direktor davon in Kennt-