Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

86 1844. 
5 . 92. 
Die Ortskataster werden, nach dem sub B. beiliegenden Schema für jede Ort- 
schaft besonders, und zwar geordnet nach der Reihefolge der einzelnen, darin bele- 
genen assoziirten Gehöfte in dreifacher Ausfertigung angelegt. Ausnahmsweise 
können auch von einzeln belegenen großen Landgutern besondere Kataster angelegt 
werden. Die Anfertigung der Ortokataster liegt den Bezirkabschätzungscommis- 
sionen unter der Leitung und Kontrolle des Kreis-Direktors ob. Spätestens drei 
Monate vor dem Anfange des folgenden Jahres reicht der Ortsvorsteher die drei 
Katastereremplare, von welchen das eine für ihn zur Aufbewahrung am Orte, das 
5l#zweite für den Kreis-Direktor und das dritte für den General-Direktor bestimmt 
ist, dem Kreis-Direktor ein. Wird diese Frist nicht pünktlich inne gehalten, so“ 
kann der Kreis-Direktor den Ortsvorsteher oder die säumigen Mitglieder der Be- 
in eine zur SozietätScasse fließende Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thaler nehmen. 
6 . 93. 
Der Kreis-Direktor hat die ihm eingereichten Ortskataster genau zu prüfen, 
bei vorkommenden Abweichungen von den Vorschriften des Reglements oder sonsti- 
gen Bedenken die ihm erforderlich scheinenden Untersuchungen, allenfalls an Ort und 
Stelle, und mik Zuziehung eines Baubeamten vorzunehmen, die Kataster eventuell- 
zu berichtigen, die drei Exemplare zu kollationiren, auf dem Titelblatte eines jedendie 
vorschriftsmäßige Prüfung zu bescheinigen und sodann unter sämmtlichen drei Exem- 
plaren, nach Anleitung des Formulars, den Tag, von wilchem ab die Versicherung 
(Aufe, und den Totalbetrag der Versicherungs= und Beitragssummen zu attestiren. 
g. 94. 
Sobald sämmtliche Ortskataster des Kreises eingegangen, und auf die im §. 93. 
angegebene Weise attestirt sind, übersendet der Kreis-Direktor und zwar spätestene 
am 90. November dem General-Direktor ein Exemplar jedes Ortekataster. Kreis= 
Direktoren, welche diese Frist nicht inne halten, können von dem General-Di. 
rektor nach vorangegangener Erinnerung und Strafandrohung in eine zur Sozie- 
tätscasse fließende Ordnungsstrafe von 1— 20 Thaler genommen werden. 
S. 95. 
Der General-Direktor hat die ihm eingereichten ataster genau zu prüfen, 
ebentuell für deren Berichtigung zu sorgen, sodann die Hauptoersicherungs- und 
Beitragssumme des Kreises festzustellen, und den Kreis-Direktor davon in Kennt-
	        
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