1844. 87
niß zu setzen, welcher hierauf eines von den beiden beiihm zurückgebliebenen Kataster-
Eremplaren eventuell nach geschehener Berichtigung dem Ortsvorsteher zur Aufbe-
wahrung remittirt.
g. 96.
In welcher Art und Form die Kreislagerbücher und das Hauptlagerbuch an-
gelegt werden sollen, bleibt der Bestimmung des General-Direktors vorbehalten,
welcher auch befugt ist, in dem ss. 92— 95. angeordneten Geschäftsgange Abän=
derungen eintreten zu lassen.
. §-97.
Jedes Ortskataster muß innerhalb eines Trienniums so viel wie möglich un-
verändert bleiben. Die nach §§. 10. 12. 43. 54. 60. 62. innerhalb eines Trien-
niums zulassigen Veränderungen (Eintreten neuer oder Austreten biöheriger Theil-
nehmer, Erhöhung oder nothwendige Heruntersezung der Versicherungssummen,
Versetzung aus einer Elasse in die andere) werden, sobald solche alo statthaft an-
erkannt sind, in besondere in gleicher Art, wie die Kataster selbst, (Is. 922—95.)
aufzustellende und zu prüfende Nachträge nach dem sub C. beiliegenden Schema auf-
genommen, die am 30. September jeden Jahres von dem Ortovorsteher an den
Kreis-Direktor und am 30. November jeden Jahres von dem Kreis-Direktor an
den General-Direktor einzusenden sind. Sollten in einem Orte oder Kreise im
Laufe eines Jahres dergleichen Veränderungen nicht vorgekommen sein, so werden
anstatt der Jahresnachträge Vakatscheine eingereicht. Die im Laufe eines Jahres
zulässigen Veränderungen (88. 10. 60. 62.) werden in außerordentliche Interims-
nachträge aufgenommen, die sofort in vorkommenden Fällen einzusenden sind, deren
Inhalt aber in den ordentlichen jährlichen Hauptnachtrag wieder aufgenommen
werden muß. Das im Laufe eines Trienniums zulässige freiwillige oder nothwen-
dige Austreten einzelner Interessenten, ingleichen die nothwendigen Herunterseun-
gen einzelner Versicherungssummen werden, weil die betreffenden Interessenten die-
ser Veränderungen ungrachtet, in allen Fällen die vollen Beiträge für das laufende
Jahr zahlen müssen, niemals in die auherordentlichen Interimsnachträge, sondern
immer nur in die jährlichen Hauptnachträge aufgenommen.
K. 08.
Die Drtsvorsteher haben den von ihnen dem Kreis-Direktor in dreifacher Aus-
fertigung einzureichenden Interims= und Hauptjahresnachtragen jedesmal das
Ortskataster beizufügen. Der Kreis-Direktor verfährt mit den Nachträgen nach
den für die Kataster selbst (s. 93. u. f) gegebenen Vorschriften und macht, nach