Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

ss 1844. 
erfolgter Feststellung der Nachträge, in beiden bei ihm befindlichen Katastererem- 
plaren einen auf die betreffenden Nachtragsnummern hinweisenden Vermerk, worauf 
er dem Ortevorsteher dessen Katastereremplar nebst einem Exemplar des festgestell- 
ten Nachtrags wieder zufertigt. 6% 
Außer diesen Vermerken (F. 98.) und den bloßen Ramensveränderungen 
der Gebäudebesitzer wird in die Kataster nichts eingetragen. Fur jedes neue 
Triennium werden in der Regel neue Kataster angefertigt. Sind aber bei ei- 
nem Kataster im Laufe eines Trienniums nicht mehr ale drei Veränderungen 
vorgekommen, so kann dasselbe für das nächste Triennium noch beibehalten wer- 
den. Auönahmsweise muß ein Kataster im Laufe eines Trienniums umgeschrie- 
ben werden, wenn der Kreis-Oirektor dies wegen der zu großen Anzahl der 
darin vorgekommenen Veränderungen oder aus anderen Gründen für nöthig 
erachtet. 
« §.100. 
Welche Nachweisungen und Abschluͤsse außer den Katastern und Nachtraͤ- 
gen tegelmaͤßig von den Ortovorstehern an die Kreis.· Direktoren, und von den Kreis- 
Direktoren an den General-Direktor eingereicht werden sollen, so wie eine 
etwa sonst angemessene Abanderung des in den 5. 97— 99. vorgeschriebenen 
Verfahrens bleibt der Bestimmung des General-Direktors vorbehalten. 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät, wie sie nach 5. 40. aus- 
nahmsweise nachgegeben werden dürfen, können zu jeder Zeit an den Ortevor- 
steher gelangen. Letzterer hat alödann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Re- 
glement gemäß, substantürt,, oder das etwa Fehlende nachgeholt ist, die Abschä- 
tung zu veranlassen, und demnächst unter Einsendung des außerordentlichen In- 
terimsnachtrages (§. 97.) ohne Verzug an den Kreis-Direktor und dieser an den 
General-Oirektor zu berichten, von welchem die Genehmigung in einem besonderen 
Dekrete auszusprechen ist. 
Wer sonst der Sozietät mit dem nächstbevorstehenden Ein= oder Austritts- 
termine (Anfang des Kalenderjahres und resp. des neuen Trienniums) als neuer, 
Interessent beitreten, oder die Versicherungosumme verändern, oder ganz ausschei- 
den, oder in eine höhere Klasse versetzt sein will, muß sein desfallsiges Gesuch bei 
dem Ortsvorsteher wenigstens vier Monate vor Jahresschluß anbringen, und hat
	        
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