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K. 100.
In welcher Art die Zahlungen der Indemnisationsgelder, der Prämiengelder,
der Bonificationen und übrigen Kosten nach Maaßgabe der Vorschriften dieses Reg-
lements auszuführen sind, darüber hat der General-Direktor der Hauptcasse und
den Kreis-Feuersozietäts-Direktoren eine Instruction zu ertheilen, welche zuvor die
Genehmigung der Deputation erhalten haben muß, und dann bekannt zu machen ist.
b. 110.
Die Hauptsozietätscasse legt alljährlich eine formliche und vollständige Rech-
nung ab. Diese wird zunachst von dem Cassenkontrolleur und dann von dem Gene-
ral-Direktor geprüft und monirt, und sodann der Soziekätsdeputation vorgelegt,
welcher die Superrevision, die förmliche Rechnungsabnahme und die Ertheilung
der Decharge zusteht. Der summarische Inhalt der Rechnung soll demnächst durch
die Amtsblätter zur öffentlichen Kennkuiß gebracht werden.
111
Die Justification der Casseneinnahme erfolgt auf folgende Weise:
#a) das Soll der Feuersozietätsbeiträge wird durch die Repartitionen der Beitraͤge
(&. 104.) belegt;
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Jahres eintreten (85. 40.
und 101.), oder welche Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitragserhöhungen
nachzuzahlen verpflichtet sind, hat der General-Direktor eine besondere De-
signation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden
habe, zum Rechnungsbelage ausgufertigen;
D) etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigte Verein-
nahmungsorder des General-Direktors belegt, und
a) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche Reste
durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten, durch
besondere Niederschlagungsorders des General-Direktors nachzuweisen.
2.
Bei der Auögabe ist die Hauptpost „an bezahlten Vergütungsgeldern“ durch
förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders des General=
Direktors, imgleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger zu justifiziren.
Die feststehenden Verwaltungsausgaben, als Gehalte und dergl., werden durch
die gehörig genehmigten Etats und durch #n. enmaͤßige Quittungen justifizirt.
d.
Andere Generallosten, dergleichen z. G. bei den Schadenaufnahmen, bei den