1844.
. und aͤhnlichen Gelegenheiten vorfallen, oder
auch n Prämien und dergleichen verwandt werden, kann der General= Direktor
insoweit, als sich solche auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements grün-
den, selbst approbiren, und gilt hierbei als Regel, daß Staats= oder Kommunal=
beamte, so weit sie nicht unentgeldlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind,
Handwerksmeister u. s. w. an Diäten, Versäumniß und Zehrungskosten, Reise-
geldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnli-
chen Geschäften für öffentliche Rechnung aus unsern Staatscassen zukommen würden.
8. 114.
Die Haupt---Feuersozietaͤtscasse muß wenigstens allvierteljaͤhrlich einmal einer
ordentlichen Revision, und wenigstens alljaͤhrlich einmal einer außerordentlichen
Revision durch den General-Direktor unterworfen werden. Die Verhandlungen
über diese Cassenrevisionen werden der Deputation in deren jährlichen Sitzung
(5. 12.) vorgelegt.
W/’lu GunEeneen
ß.
Diese (I#. 110.— 114.) so wie au — in Ansehung der Cassen *5 und
Rechnungsführung bei der Sozietät erforderlichen Vorschriften bleiben einer beson-
deren, von dem General-Direktor anzufertigenden und der Sczietits-Deputation
zur Genehmigung vorzulegenden Instruktion vorbehalten.
6.
3.Verfahren in Nekurs= eder Streitse
Beschwerden über van Verfahren der dem Gpneral Direltor untergeordneten
Sozietätsbehörden oder Anfragen der lebteren sind zundchst bei dem General-Di-
rektor, und weiterhin bei der Deputation, in höchster Instanz aber bei Unserem
Ministerio des Innern anzubringen.
Die Beschwerden, welche über den General-Direktor selbst anzubringen, und
die Anfragen, welche von diesem zu machen sein möchten, gelangen zunachst an die
Deputation und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des Innern.
5. 117.
Für Sireitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Sozietht und einemoder mehreren Assozürten entstehen, findee, mit Aus-
schluß des Rechtweges, ein schiedsrichterliches Verfahren Statt, wenn der Streit
sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assozürte rücksichtlich eines ihn be-
treffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder
aber ihm überhaupt eine Brandentschabigung zu versagen sei oder nicht.
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