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S. 118. ,
Fuͤr alle uͤbrigen Streitigkeiten außer den vorstehend bezeichneten, namentlich
bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen, oder der Brandschäden, über den
Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungs-Modalitäten, über zu be-
zahlende Kosten, und dergleichen, findet weder der Rechteweg, noch ein schieds-
richterliches Verfahren Statt, sondern ed steht dem Betheiligten, welcher sich bei
der Festsetzung des General-Direktors nicht beruhigen will, nur der Weg des Re-
kurses zu. **i* «
Der Rekurs geht zunächst an die Deputation, und wo diese nicht in letzter In-
stanz zu entscheiden hat (§. 52. und 60.), an das Ministerium des Innern, dessen
Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Jeder Rekurs ge-
gen eine Entscheidung des General-Direktors oder der Deputation muß binnen vier
Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei der Rekurs-Instanz ange-
bracht werden, widrigenfalls die Entscheidung rechtskraftig wird. Die an die De-
putation gerichteten Rekursbeschwerden sind bei dem General-Direktor einzureichen.
8. 120.
Bei den schiedsrichterlichen Verfahren soll die schiedsrichterliche Behörde selbst
aus drei Schiedsrichtern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten
Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietaͤt in Streit befaũgene Interessent, den
zweiten der Kreis-Direktor, beide aus ver Zahl ver mit Grundstücken angesessenen
Einwohner des Bezirks, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Sozietät assoziirt,
außer einem nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeintrachtigenden Ver-
wandtschaftverhältnisse, sowohl untereinander, als mit dem Provocanten, groß-
jährig und untadelhaften Rufes sein müssen.
Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann ein-
tritt, hat der General-Direktor, und zwar lediglich aus der Zahl der in dem So-
zietätsbezirke mit Richtereigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernennen, und
diesem liegt die Protokollirung und bekung. der Verhandlung ob.
d. 1
Diese Verhandlung muß bei *- der Nichtigkeit ergeben, daß beide
Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und Schriften,
welche zur Sache gehören, rs§5 * Der Kreis-Direktor vertritt dabei
die Sozietät.
Den Spruch füällen die beden astn Enherihirr der dritte tritt nur alsdann,