Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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wenn jene sich nicht uͤber eine und dieselbe Meinung vereinigen koͤnnen, als Obmann 
hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
t8. 123. 
Gegen einey schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtigkeitsklage, wo 
solche durch den §. 121. oder durch die allgemeinen Gesetze zu begründen ist, und 
zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter Statt, welcher jedoch sein Urtheil bloß 
auf die Frage: 
ob der angefochtene schieds richterliche Spruch für nichtig zu achten oder nicht? 
zu beschränken hat, dergestalt daß, falls Ersteres rechtkraftig festgestellt worden, 
alödann das schiedörichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schiedsrichter- 
lichen Behörde erneuert werden muß. 
Die Nichtigkeitklage muß aber binnen einer Präklusivfrist von zehn Tagen 
nach Eröffnung des schiederichterlichen Spruches anhängig gemacht werden. 
124. " 
. §. . 
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch 
weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtomittel Statt, sondern es 
geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft über. 
.125. 
Die schiedörichterlichen Verhandlungen muͤssen nach rechtskraͤftiger Abmachung 
der Sache, wenn sie nicht nach §. 123. an den ordentlichen Richter gelangen, an 
den General-Direktor gesandt, und in dessen Archiv aufbewahrt werden. 
. 126. 
14. Beistand, auf — Schietät Anspruch zu machen hat. 
Die Feuersozietätsbeiträge werden zwar, der Regel nach, durch die Ortsvor- 
steher kolligirt. Wenn es aber von den Sozietctsbehörden gewünscht wird, so sind 
auch diejenigen, welche in jedem Orte die öffentlichen Steuern zu erheben haben, 
verbunden, sich dieser Verrichtung zu unterziehen. Die erekutivische Einziehung der 
Feuersozietätsbeiträge muß, auf Regquisition der Kreis-Direktoren durch die zur exe- 
kutivischen Beitreib der öffenklich Steuern b sti —5 *W— -- 
K. 127. 
Jeder im Sozietätsbezirke mit Richtereigenschaft angestellte Justizbeamte ist, 
wenn er in einer, von der schiedsrichterlichen Behörde zu verhandelnden Streitsache 
zum Obmann berufen wird, diesem Rufe in so weit, alb ihn bei erheblichen Be- 
hinderungögründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon entbindet, Folge zu 
leisten schuldig. ·
	        
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