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s. 128.
Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig sein, innerhalb seines Geschaͤfts-
kreises den Requisitionen der Feuersozietäts-Direktoren zu Tar= oder Brandscha-
denaufnahmen oder zu Revisionen Folge zu leisten, und die vorgesetzte Regierung
ihn nöthigen Falls dazu anzuhalten.
g. 120.
Jeder sachverstaͤndige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb des
Kreises, in dem er ansäßig ist, auf die Aufforderung der Feurrschietätsbehörden
als Sachverständiger zu fungiren. uo
Jede oͤffentliche Behoͤrde soll verpflichtet sein, dem Feuersozietaͤts. Direktor jede
von demselben erbetene und zu ihrem (der requtkckten Behoͤrde) Geschaͤftskreise gehoͤ-
rige Auskunft, so weit ges ken entgegenstehen, zu ertheilen.
131.
15. mien und . 1 welche dle Sezictät gewährt.
Diejenigen, mit hinlänglicher Mannschaft versehenen Spritzen, welche bei dem
Brande eines bei der Sozietät versicherten Gebdudes innerhalb zwei Stunden nach
Ausbruch des Feuerd auf der Brandstelle erschienen sind, erhalten Prämien, sofern
sie einen Werth von über 100 Thaler haben.
Die Prämien werden dahin festgesetzt:
für die erste Spritze 8 Thaler,
für die zweite Spritze 6 Thaler,
für die dritte Spritze 4 Thaler,
für die vierte Spritze 2 Thaler.
Nur dieienigen unter den vier ersten Sprihen, welche thätige Hülfe geleistet
habeh, erhalten die vollen Prämien, diejenigen, welche nicht thätig gewesen sind,
erhalten nur die Hälfte derselben.
Die fünfte und ferneren Sprißen erhalten nur, sofern sie thätige Hülfe ge-
leistet haben, eine jede 2 Thaler.
Nur auswärtige Spritzen können diese Prämien beanspruchen, Spritzen von
dem Orte, in welchem das Feuer auseb ist, sind davon ausgeschlossen.
Wasserzubringer werden binsichts 1n5 * bewilligenden Praͤmien und der Bo-
nification, §. 138., den Spritzen gleich geachtet.
K. 133.
Alle Wasserwagen und Sturmfésser, sowohl auswärtige als einheimische,