Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. i 
welche Wasser zum Löschen des Feuers herbeigefahren haben und wenigstens mit 
einem großen Wasserfasse und einem Untersatffasse versehen und von zweien Men- 
schen zum Einfüllen des Wassers begleitet sind, erhalten ein Jeder, ohne Unterschied, 
ob sie eine Spritze begleiten oder nicht, und ohne Rücksicht auf die Reihefolge ihrer 
Ankunft, falls sie wenigstens drei Stunden lang, oder wenn das Feuer früher ge- 
löscht ist, bis zu dessen Dämpfung Hülfe geleistet haben, eine Prämie von 2 Thalern. 
Auf diese Prämie können jedoch einheimische Wasserwagen und Sturmfässer nur 
dann, wenn sie innerhalb der ersten halben Stunde nach dem Ausbruche der Feuers- 
brunst und vor jeder auswärtigen Hülfe auf der Brandstelle erschienen sind, und 
auswärtige Wasserwagen und Sturmfässer nur dann Anspruch machen, wenn sie 
innerhalb der ersten zwei Stunden nach dem Ausbruche der Feueröbrunst auf der 
Brandstelle sich-eingefunden haben. 
S. 134. 
Bestehen in den betreffenden Ortschaften keine anderen Vereinbarungen, so er- 
hält der Eigenthümer der Spritze zwei Drittel, und der Eigenthümer der Pferde 
ein Drittel der Prämiez die Prämie für den Wasserwagen aber erhält der Eigen- 
thümer der Pferde. 
g. 135. 
Leisten diejenigen Personen, welche zur Bedienung einer Spritze oder eines 
Wasserwagens gehoͤren, den Anordnungen und Befehlen nicht puͤnktlich Folge, 
welche von denen ausgehen, die die Loͤschanstalten beim Feuer zu leiten haben, so 
erhaͤlt eine solche Spritze oder Wasserwagen keine Praͤmie, wenn sie dieselbe auch 
sonst verdient haben sollten. 
g. 136. 
Einzelnen Personen, welche sich beim Feuerlöschen besonders ausgezeichnet haben, 
sollen auf den Antrag des betreffenden Kreis-Direktors vom General-Direktor Praͤ- 
mien bewilligt werden können, die sich jedoch, einzeln genommen, nicht über den 
Betrag von 10 Thalern belaufen dürfen. 
K 137. 
Wer den vorsätzlichen Brandstifter eines bei der Sozietät versicherten Gebäu- 
det in der Art zur Anzeige bringt, daß derselbe gerichtlich bestraft werden kann, er- 
hält von der Sozieckht eine Prämie, welche der General-Direktor bio auf den Be- 
trag von 200 Thaler Gourant zu bestimmen ermachtigt ist. Auch bleibt es dem Ge- 
neral-Direktor vorbehalten, in den Fällen, wo irgend Jemand oder auch Mehrere 
gemeinschaftlich zu solcher Entdeckung beizutragen gesucht haben, wenn auch die
	        
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