Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

18 45. 5 
Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Concursge- 
richts von demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt, inven- 
tirk, und entweder id natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Concursmasse 
ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner 
— 
angefallene Erbschaft, so konn das Concursgericht nur die Ausantwortung 
des nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftögléubiger, insoweit nach den 
im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesezen die Separation der Erb- 
masse von der Concurêmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der 
sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten,, verbleibenden Ueberrestes an die 
Concursmasse fordern. 
Ebenso können vor Ausantworkung des Vermsgens an das allgemeine 
Concursgericht alle nach den Gesezen desjenigen Staates, in welchem 
das auszuantwortende Vermögen sich befindet, zulässigen Vindications-, 
Mand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung ge- 
währenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be- 
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend 
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser 
Gl,ubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Concurêmasse abzulie- 
fern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des allgemeinen 
Concurse oder erbschaftlichen Liquidationsprocesses über die Verität oder 
Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu 
entscheiden. 
Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg- 
werks-Eigenthum, so wird, Behufo der Befriedigung der Berggläubiger, 
aus demselben ein Specialconcurs bei dem betreffenden Berggericht eingeleie 
tet, und nur der verbleibende Ueberrest dieser Specialmasse zur Hauptcon- 
cursmasse abgeliefert. « 
Artikel 20. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19. be- 
stimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei 
dem allgemeinen Concurögericht einzuklagen, auch die Rücksichte ihrer etwa bei den 
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Processe bei dem Concursgericht 
weiter zu verfahren, es sei denn, daß lehteres Gericht deren Fortsehung und Ent- 
scheidung bei dem proceßleitenden Gerichte aubbrücklich genehmigt oder verlangt.
	        
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