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Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Concursge-
richts von demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt, inven-
tirk, und entweder id natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Concursmasse
ausgeantwortet werden muß.
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt:
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner
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angefallene Erbschaft, so konn das Concursgericht nur die Ausantwortung
des nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftögléubiger, insoweit nach den
im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesezen die Separation der Erb-
masse von der Concurêmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der
sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten,, verbleibenden Ueberrestes an die
Concursmasse fordern.
Ebenso können vor Ausantworkung des Vermsgens an das allgemeine
Concursgericht alle nach den Gesezen desjenigen Staates, in welchem
das auszuantwortende Vermögen sich befindet, zulässigen Vindications-,
Mand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung ge-
währenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be-
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser
Gl,ubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Concurêmasse abzulie-
fern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des allgemeinen
Concurse oder erbschaftlichen Liquidationsprocesses über die Verität oder
Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu
entscheiden.
Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg-
werks-Eigenthum, so wird, Behufo der Befriedigung der Berggläubiger,
aus demselben ein Specialconcurs bei dem betreffenden Berggericht eingeleie
tet, und nur der verbleibende Ueberrest dieser Specialmasse zur Hauptcon-
cursmasse abgeliefert. «
Artikel 20. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19. be-
stimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei
dem allgemeinen Concurögericht einzuklagen, auch die Rücksichte ihrer etwa bei den
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Processe bei dem Concursgericht
weiter zu verfahren, es sei denn, daß lehteres Gericht deren Fortsehung und Ent-
scheidung bei dem proceßleitenden Gerichte aubbrücklich genehmigt oder verlangt.