Getetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtes Stäck vom Jahr 1845.
XxI. —
der Fürstl. Regierung d. d. 81. October 1845, die oberherrschaftliche Arznei-
Tare vom 16. Juny 1840 betreffend.
Die eingetretenen Veränderungen in den Droguenpreisen haben eine gleich-
mäßige Veränderung in den zur Zeit bestehenden Tarpreisen mehrerer Arzneien
nothwendig gemacht. Die hiernach abgeänderten Tarbestimmungen treten mit
dem 25. November d. J. in Wirksamkeit. Da nun die Exemplare der für
das Jahr 1810 erlassenen Arzneitare vergriffen sind, so ist, unter Berücksich-
tigung der bei den pericdischen Revisionen inzwischen bewirkten und zur öffent-
lichen Kenntniß gebrachten Abänderungen in den Taxpreisen, ein neuer Abdruck
der für das Jahr 1810 erlassenen Arzneitaxe veranlaßt worden, zu dessen ge
wissenhafter Befolgung die sämmtlichen in der Oberherrschaft des hiesigen Für-
stenthums privilegirten Apotheker hiermit angewiesen werden.
Rudolstadt, den 31. October 1845.
Fürstl. Schwant. Regierung.
Honnig
H. F. Conradi.
Allgemeine Bestimmungen.
1) In Röcksicht auf die dem Apotheker zu gewährende Entschäbigung fir
den mit dem Diopensiren kleinerer Quantitäten nothwendiger Weise ver-
bundenen Verlust wird der Centner zu 100 Pfund, das Pfund Givil--
Gewicht zu 15 Unzen, das Pfund Medicinal-Gewicht mithin zu 111 Un-
zen berechnet, und das Minimum eines Preises auf 2 Kreuzer festgesetze
Dagegen findet von der Unze ab, eine solche Vergütung für den Dispen-
sations-Berlust nicht ferner satt; es wird daher die Unze in ger uͤblichen
Fuͤcstl. Schw. Rubolst. Gefehsamml. VI.