Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Weise zu 8 Drachmen, die Drachme zu 3 Serupeln, der Scrupel zu 20 
Gran, die Drachme also zu 60 Gran berechnet. 
2) Von denjenigen Flüssigkeiten, welche in der Taxe mit einem Stern (*7) be- 
zeichnet sind, werden 27, von allen übrigen 32 Tropfen auf den Serupel 
berechnet. 
3) In allen solchen Fällen, in denen Wasser zur Anfertigung einer Arznei ver- 
schrieben wird, deren Bereitung eine Filtration oder Colirung erfordert, 
findet der in der Taxe ausgeworfene Preis für agua lillrala keine Anwen- 
dung. 
1) In allen Fallen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Taxe Bezug 
habende Angaben fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apothekers 
ergänzt werden. Wenn daher z. B. zu einem geistigen luluso zu 6 Unzen 
Colatur 8 Unzen Wein oder Weingeist genommen sind, oder bei einer 
Millen-Masse eine dem Apotheker anheim gestellte Menge irgend eines 
Miteels zugesetzt worden, so muß dieses auf dem Recepte genau bemerkt 
werden. " 
5) Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht befindlichen 
Arzneimitteln wird der Preis ähnlicher, in derselben enthaltener, zur Norm 
genommen und das Arzneimittel, nach welchem die Festsetzung des Preises 
erfolgt ist, auf dem Rerepte bemerkt. 
6) Nur bei wenigen Mitteln sind die Pfundpreise angegeben, weil selten diese 
Menge verordnet wird, sollte es aber auch bei anderen Mitteln vorkom- 
men, deren Pfundpreis nicht angegeben ist, so versteht es sich von selbst, 
daß auch bei diesen ein verhältnißmäßiger Rabbat gegeben werden muß. 
Der Pfundpreis fängt mit sechs Unzen an. 
Uebrigens gelten in Betreff des zu bewilligenden Rabattes die im §. 72. 
der oberherrschaftlichen Apothekerordnung vom 27. Januar 1641 enthaltenen 
Bestimmungen. 
 
	        
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