fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben 
werden wie folgt: 
1 a. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, 
— — 
  
2a. das vorhergehende Signal zweimal zu geben, 
— — 
—ÊÒ — — 
  
  
Za. langer, langer, langer, langer Ton, 
  
  
  
4a. kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, 
— —— 
— — — — 
b. Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
5. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter macht Front gegen Der Bahnwärter macht Front gegen 
den Zug. den Zug und hält die Handlaterne mit 
weißem Licht dem Zuge entgegen. 
6. Der Zug soll langsam fahren. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter hält irgend einen Der Bahnwärter hält die Handlaterne 
Gegenstand in der Nichtung gegen das mit grünem Licht dem Zuge entgegen. 
Geleise. Am Anfang und am Ende einer lang- 
Am Anfang und am Ende einer lang= sam zu durchfahrenden Strecke sind Stock- 
sam zu durchfahrenden Strecke sind Scheiben laternen aufgestellt. Dem kommenden 
aufgestellt. Dem kommenden Zuge zuge= Zuge zugekehrt muß die erste Laterne 
kehrt muß die erste Scheibe mit A und grünes, die letzte weistes Licht zeigen. 
die letzte mit E bezeichnet sein. 
7. Der Zug soll halten (Haltsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter schwingt einen Gegen-= Der Bahnwärter schwingt seine Hand- 
stand im Kreise herum. laterne im Kreise herum, welche, sofern es 
die Zeit erlaubt, roth zu blenden ist. 
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