Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

118 1845. 
then Adlerordens erster Classe mit Eichenlaub, Großkreuz des Kaiserlich Oester- 
reichischen Leopold-Ordens, des Civil-Verdienst-Orbens der Bayerischen Krone, 
des Königlich Honnovrrschen Guelphen-Ordens und des Kurfürstlich Hessischen 
Ludwig-Ordens und des Großherzoglich Süächsischen Hausordens vom weißen 
Falken, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Alexander-Newoky-Ordens, des 
St. Annen-Ordens erster Klasse, des St. Staniolaus-Ordens zweiter Klasse und 
des St. Wladimir-Ordens vierter Klasse, Großkreuz des Königlich Portugiesi- 
schen Ordens der Empfängniß Unserer lieben Frau von Villa- Vicosa, Großkreuz 
des Civil-Verdienst-Ordens vom Niederländischen Löwen, und des Königlich Bel- 
gischen beopold-Ordens, Inhaber des großen Ordens des Nischani-Istihar; 
und Seine Majestät der König von Sardinien 
den Gräfen Carl Rossi, Kemmandeur Allerhöchst Ihres geistlichen und mili- 
tairischen St. Moritz= und Et. Lazarus= Ocben#, Oberst! der Kavallerie i in Aller- 
hoͤchst Ihrem Heere, Allerhoͤchst Ihren außerord 
tigten Minister bei Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und 
gehöriger Form gefunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind: 
  
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Art. 1. 
Die Schiffe Preußens oder eines der übrigen Staaten des deutschen Zell= und 
Handels-Vereins, welche mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des König- 
reichs Sardinien eingehen oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die 
Sardinischen Schiffe, welche mit Ballast oder mit Ladung in die Hafen des König- 
reichs Preußen oder in-einen der Häfen der andern Staaten des gedachten Vereins 
eingehen oder von dort ausgehen werden, sollen vort, welches auch der Ork ihrer 
Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, bei ihrem Eingange, während ihres Aufenk- 
haltes und bei ihrem Eingange binsichtlich der Hafen-, Tonnen-, Leuchtthurmo-, 
Lootsen-, Baken-, Anker-, Bollwerks-, Quarantaine-Abfertigungs- Gelder 
und überhaupt hinsichtlich aller das Schiff betreffender Zölle und Abgaben, welcher 
Art oder Benennung es sei, mögen diese Zölle im Namen oder zum Vortheil der 
Regierung, oder mögen sie im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten, 
Ortsverwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, — auf dem- 
selben Fuße behandelt werden, wie die National-Schiffe, welche von demselben 
Orte kommen oder nach derselben Bestimmung abgehen.
	        
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