1845. 118
Art. 2.
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstaͤnde des Handels, deren Einfuhr oder
Ausfuhr gesetzlich in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf National-
schiffen wird Statt finden können, sollen auch auf Schiffen des anderen Staates
dorthin eingeführt oder von dort ausgeführt werden können.
Ark. 3.
Die Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprungs, die, von welchem
Lande es sei: durch Preußische Schiffe oder diejenigen eines anderen Staats des
deutschen Zoll= und Handels-Vereins in die Häfen Sardiniens, oder durch Sar-
dinische Schiffe in diejenigen Preußens oder eines anderen Staates des gedachten
Vereins eingeführt werden, desgleichen die Waaren, die, für welche Bestimmung
es sei, aus den Häfen Sardiniens durch Schiffe der Zollvereinsstaaten, oder aus
den Häfen des Zollvereins durch Sardinische Schiffe ausgeführt werden, sollen in
den beiderseitigen Häfen keine anderen oder höheren Abgaben entrichten, als wenn
die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch Nationalschiffe Statt fände.
Die Prämien, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser Art,
welche in dem Gebiete des einen der beiden hohen vertragenden Theile der Einfuhr
oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise be-
willigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Staats
erfolgt.
Art. 4.
Die vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf die Küstenschiffahrt,
das heißt: auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, die in einem Hafen
mit der Bestimmung für einen anderen Hafen desselben Gebiets geladen werden,
insoweit nach den Gesetzen des Landes diese Beförderung der Nationalschiffahrt
ausschließlich vorbehalten ist.
Art. 5.
Da die Sardinische Regierung aus besonderen Gründen sich noch verhindert
findet, von jetzt ab die Differentialzölle aufzuheben, welche sie gegenwärtig von
Getreide, Olivenöl und Wein erheben läßt, welche direct aus den Häfen des schwar-
zen Meers, des Adriatischen Meers und des Mittelländischen Meers bis zum Cap
Trafalgar unter fremder Flagge eingeführt werden, ist man übereingekommen, daß
diese Differentialzölle als eine Ausnahme von dem vorstehenden Artikel 3 auch rück-
Füchli. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. VI. 22