Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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sichtlich der Schiffe des Zollvereins bis zum Ausgang des Jahres 1847 sollen fort- 
bestehen können. 
Wenn jedoch die Sardinische Regierung alsdann nicht in der Lage sein sollte, 
die gedachten Differentialzölle aufhören zu lassen, sollen die Staaten des Zollver- 
eins die volle Befugniß haben, vom 20. December 1847 ab, — dem Zeitpunkt, 
von welchem an Dénemark, nach seinem Handelsvertrage mit Sardinien vom 11. 
August 1843, dasselbe Recht erlangt, — zum Nachtheil der Sardinischen Flagge 
gleichmäßige Differentialzölle auf dieselben Artikel, wenn sie aus denselben Häfen 
eingeführt werden, zu legen. Die Erhebung dieser Differentialzölle wird indessen 
aufhören, sobald die Staaten des Zollvereins amtlich von dem Aufhören der Sar- 
dinischen Differentialzölle benachrichtigt worden sein werden. 
  
Art. 6. 
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein= und ihr Ausladen in den 
Häfen und auf den Rheden der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile be- 
trifft, soll den Nationalschiffen keine Begünstigung noch Bevorzugung bewilligt 
werden, die nicht in gleicher Weise auch den Schiffen des anderen Staats bewilligt 
wird. 
Art. 7. 
Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, keine Unterscheidung 
zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Staaten nach ihrer Nationalität, in Betreff 
des Ankaufs der auf diesen Schiffen angeführten Erzeugnisse oder anderen Gegen- 
stände des Handels zuzulassen, so soll in dieser Räcksicht weder direct noch indirert, 
weder durch den einen oder anderen der beiden hohen vertragenden Theile, noch 
durch irgend eine Gesellschaft, irgend eine Korporation oder irgend einen Agenten, 
in ihrem Namen oder unter ihrer Autoritäk, den Einfuhren der rheinischen Schiffe 
irgend ein Vorrecht oder Vorzug bewilligt werden. 
Art. 8. 
Die Schiffe des einen der belden hohen vertragenden Theile, welche in einen 
der Häfen des anderen einlaufen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung 
löschen wollen, können, ebenso wie die Nationalschiffe, vorausgesetzt, daß sfe sich 
nach den Gesetzen und Reglements des Landes richten, den nach einem anderen 
Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord
	        
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